Die neue DGUV Vorschrift 2 – verständlicher, zielgerichteter, moderner

Die DGUV Vorschrift 2 wurde umfassend überarbeitet und tritt mit der Bekanntmachung in unserem Mitteilungsblatt ab 01.01.2026 unter dem Titel „Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in Kraft. Ziel der Überarbeitung ist eine klarere, praxisnähere und besser nutzbare Regelung für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung unserer Mitgliedsbetriebe.


Klare Struktur und bessere Verständlichkeit

Viele Betriebe kritisierten die bisherige Vorschrift als unübersichtlich. Deshalb wurden Inhalte nun in einen verbindlichen Vorschriftenteil und einen empfehlenden Regelteil (DGUV Regel 100-002) gegliedert. Wiederkehrende Regelungen – etwa die Informationspflicht des Unternehmers über das gewählte Betreuungsmodell – wurden einheitlich im Paragraphenteil verankert.

Begriffe wurden vereinheitlicht und verständlicher gefasst:

  • Die Grundbetreuung wird nur noch in der Regelbetreuung (Anlage 2) verwendet.
  • Die anlassbezogene Betreuung gilt durchgehend für alle Modelle der Kleinbetriebsbetreuung.
  • Die früher uneindeutige Unterscheidung zwischen bedarfsgerechter und anlassbezogener Betreuung entfällt.

Zudem wurde die Abgrenzung zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung präzisiert. Die Grundbetreuung deckt die typischen Gefährdungen eines Gewerbezweigs ab. Alles, was darüber hinausgeht – z. B. atypische Tätigkeiten, besondere bauliche Situationen oder größere Projekte – fällt in die betriebsspezifische Betreuung. Dafür bietet die neue DGUV Regel konkrete Kriterien und Checklisten.

Aktualisierte Einsatzzeiten und Gruppen

Für die Regelbetreuung wurden die Grundlagen der Einstufung in die Betreuungsgruppen I–III aktualisiert. Grundlage sind die WZ-Codes des Statistischen Bundesamtes sowie aktuelle Daten zu Unfall- und Erkrankungsrisiken. In rund zehn Prozent der Branchen kam es dadurch zu Änderungen der Einstufung.

Neu ist auch: Die Mindestanteile für Betriebsärztinnen/-ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind einheitlich auf jeweils 20 % festgelegt. Eine bisherige Sonderregelung für Betriebe der niedrigsten Gefährdungsgruppe entfällt – das macht die Vorschrift schlanker und einfacher.

Erleichterungen für kleine Betriebe

Für Kleinst- und Kleinbetriebe liegt der Fokus weiterhin auf einer einfachen, praxistauglichen Umsetzung. Das Modell der Kleinstbetriebsbetreuung (Anlage 1) steht nun bis 20 Beschäftigten offen. Betriebe nutzen dafür einen einheitlichen Anlässekatalog, anhand dessen sie erkennen können, ob zusätzliche Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt erforderlich ist.

Das Unternehmermodell (Anlage 3), welches bisher in der Vorschrift verankert war, wird mit der Überarbeitung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr angeboten. Dieses Modell eignet sich insbesondere für Klein- und Kleinstbetriebe der gewerblichen Berufsgenossenschaften. In der Mitgliederstruktur der öffentlichen Hand spiegeln sich diese Kleinsteinheiten zwar auch wider, unsere Erfahrung verdeutlichten jedoch, dass die Betreuung durch übergeordnete Strukturen abgefangen werden kann.

Moderner durch Digitalisierung

Neu ist der § 6 zur Telebetreuung: Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien dürfen künftig offiziell zur Betreuung eingesetzt werden. Der Anteil der Telebetreuung soll in der Regel ein Drittel der Einsatzzeit nicht überschreiten. Unsere Mitgliedsunternehmen können diesen Anteil bei Bedarf auf bis zu 50 % erhöhen. Dies ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Wichtig bleibt: Digitale Betreuung setzt die Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse voraus. Persönliche Termine bleiben – insbesondere in der arbeitsmedizinischen Vorsorge – ein unverzichtbarer Bestandteil.

Breitere Qualifikation für Fachkräfte

Die Vorschrift öffnet die sicherheitstechnische Fachkunde für neue Berufsgruppen. Neben Ingenieurinnen/Ingenieuren und technischen Qualifikationen können künftig auch Absolventinnen und Absolventen aus Bereichen wie Psychologie, Ergonomie, Humanmedizin, Arbeitswissenschaft, Biologie, Chemie oder Physik nach entsprechender Zusatzqualifizierung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Das stärkt interdisziplinäre Teams und verbessert die Beratung zu Themen wie psychischen Belastungen.

Fortbildungspflicht wird gestärkt

Die jährlichen Berichte der Fachkräfte und Betriebsärztinnen/-ärzte müssen künftig auch Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten. Die DGUV stärkt damit die kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung als Voraussetzung für eine hochwertige Betreuung.

Ausblick

Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 wird die betriebliche Betreuung moderner, klarer und zielgerichteter. Die Anpassungen unterstützen einen effizienten Einsatz knapper Ressourcen und stärken gleichzeitig die Qualität von Sicherheit und Gesundheit in den Betrieben.