DGUV Vorschrift 2

Im Mittelpunkt steht ein Paradigmenwechsel in der Ermittlung der Personalressourcen für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung. Ein Übergang von formalen Einsatzzeiten, hin zu einer Bestimmung anhand der betrieblich erforderlichen inhaltlichen Betreuungsleistungen.

Unfallverhütung

Sie definieren sich künftig mehr über Aufgaben- und Leistungsbeschreibungen, statt ausschließlich über Einsatzzeiten. Grundsätzlich wird dabei die Eigenverantwortung der Unternehmen und Dienststellen gestärkt.

Damit ist eine große Chance verbunden. Inhaltliche Fragen und betriebliche Bedürfnisse spielten bei der Festlegung der Einsatzzeiten bislang kaum eine Rolle. Häufig gestalteten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf der Basis des ASIG selbst die Inhalte der Betreuung. Nunmehr müssen sich Unternehmer und Entscheidungsträger unter Beteiligung der Personalvertretung intensiv mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit abstimmen, einen Dialog über Inhalte führen und gemeinsam entsprechende Festlegungen treffen.

In Verbindung mit der neu aufgenommenen Berichtspflicht werden die sicherheitstechnische und die arbeitsmedizinische Betreuung viel transparenter und die Betreuungsleistungen für alle Beteiligten leichter nachvollziehbar als bisher. Dies führt hoffentlich zu mehr Akzeptanz sowie zur Aufwertung und Verbesserung der Anerkennung der Tätigkeiten und erleichtert so die Arbeit von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Andererseits wissen Entscheidungsträger künftig besser darüber Bescheid, was sie an Leistungen konkret einfordern können.

Im Vergleich zur bisherigen UVV "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (GUV-V A6/7) ist die DGUV Vorschrift 2 sehr komplex. Sie besteht zwar nur aus drei Kapiteln mit sieben Paragraphen, enthält aber darüber hinaus drei rechtsverbindliche Anlagen sowie fünf Anhänge. Geschuldet ist dies vor allem der Flexibilisierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung auf betrieblicher Ebene. Die Regelungen des ersten Kapitel (§ 1 - Geltungsbereich, § 2 - Verpflichtung zur Bestellung, §§ 3,4 - erforderliche Fachkunde) entsprechen weitestgehend denen der GUV-V A6/7, hinzugekommen ist § 5 - die Berichtspflicht. Der Paragraph über die Bestellung enthält Verweise auf die Anlagen 1 bis 3 mit den unterschiedlichen Betreuungsmodellen, die nun eingeführt werden. Die Kapitel 2 und 3 regeln die Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten.

Die DGUV Vorschrift 2 sieht für die Umsetzung keine Übergangsfristen vor. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dass ab 01.01.2011 oder kurz danach alle bestehenden Verträge mit bspw. überbetrieblichen sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Diensten angepasst sein müssen. Die nach der bisherigen GUV-V A6/7 ermittelten Einsatzzeiten haben sich in der langjährigen Praxis weitestgehend bewährt und können aus diesem Grund erst einmal weiter als Richtschnur/ Anhaltspunkt für den Personalaufwand der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung dienen. Es brauchen also keine "unüberlegten Aktionen" durchgeführt oder Sanktionen befürchtet werden.

Mittelfristig ist jedoch eine fachgerechte Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 erforderlich. Es ist deshalb notwendig, dass sich Unternehmer und Entscheidungsträger zeitnah über die Änderungen informieren und sich mit den Aufgaben- und Leistungskatalogen der Vorschrift sowie verfügbaren Zusatzinformationen vertraut machen. Es muss dann mit den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit das intensive Gespräch gesucht werden. Dabei sind gemeinsam die bestehenden Dienstleistungsverträge zu prüfen - eventuell müssen sie angepasst werden. Die Überprüfung ist selbstverständlich auch für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Festanstellung vorzunehmen.