A-Z

sind Einflüsse, die - allgemein oder im Einzelfall - im nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus die Gesundheit beeinträchtigen können. Insbesondere handelt es sich um Arbeitseinflüsse die Gesundheitsbeeinträchtigungen und Erkrankungen verursachen oder mit verursachen bzw. eine außerberufliche erworbene Erkrankung oder eine gesundheitliche Disposition in ihrem Verlauf ungünstig beeinflussen können. Das schließt auch das Zusammenwirken unterschiedlicher Arbeitseinflüsse mit ein. Sie reichen von physikalischen und stofflichen Gefährdungen bis hin zu physischen und psychischen Belastungen.

Die Fürsorge und Aufsichtspflicht zählt zu den wichtigsten Dienstpflichten von Erzieherinnen und Erziehern. Inhalt dieser Aufsichtspflicht ist es, Kinder während des Besuchs in Kindertageseinrichtungen vor Schäden zu bewahren. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

Baden in Kindertageseinrichtungen

Wasser ist für Kinder ein faszinierendes Medium, das vielfältige und interessante Bewegungsmöglichkeiten eröffnet. Doch das Spielen und Bewegen im Wasser dient nicht nur der Bewegungsförderung, sondern auch der Unfallprävention

Dabei sollte in Kindertageseinrichtungen die Wassergewöhnung an erster Stelle stehen, Schwimmen lernen ist nicht vorrangiges Ziel. 

Der Aufenthalt im Wasser ist aber immer auch mit der Gefahr des Ertrinkens verbunden. Die DGUV Information 202-079 „Wassergewöhnung in Kindertageseinrichtungen“ gibt daher neben Sicherheitshinweisen und organisatorischen Empfehlungen auch methodische Hinweise für Erzieherinnen und Erzieher. Die Hinweise und Empfehlungen richten sich an Kindertageseinrichtungen, die Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren betreuen.

Ist eine Krankheit eines Versicherten, die er sich durch seine versicherte Tätigkeit zugezogen hat und die darüber hinaus in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist.

Es ist also nicht jede arbeitsbedingte Erkrankung auch eine Berufskrankheit. In die Anlage zur BKV werden nur Krankheiten aufgenommen, bei denen die medizinische Wissenschaft gesicherte Erkenntnisse darüber gewonnen hat,

  • dass die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird und
  • dass bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung diesen Einwirkungen durch ihre versicherte Tätigkeit ausgesetzt sind.

Bei einer Berufskrankheit erhalten die Versicherten die gleichen umfassenden Leistungen wie bei einem Arbeits-/Schulunfall.

Gibt es Anhaltspunkte oder besteht der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit ist vom Unternehmer bzw. Arzt eine Anzeige an den Unfallversicherungsträger zu senden (§§ 193 Abs. 2, 202 SGB VII).

Haben Sie ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) in Ihrem Unternehmen? Wissen Sie wer Ihr BEM-Ansprechpartner im Haus ist? Wissen Ihre Kollegen bzw. Ihre Mitarbeiter das auch? Im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) ist verankert, was im Rahmen des BEMs zu leisten ist. Die konkrete Umsetzung liegt jedoch in der Hand der Unternehmen selbst.

BEM und seine gesetzliche Grundlage

Hinter der Abkürzung BEM verbirgt sich der Begriff Betriebliches Eingliederungsmanagement. Das BEM ist ein unternehmensspezifischer Prozess, welcher Beschäftigten angeboten wird, wenn sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel ist es, die Beschäftigten mit geeigneter und angemessener Unterstützung im Betrieb zu halten und krankheitsbedingte Entlassungen und Behinderungen zu vermeiden.

Unabhängig von der Beschäftigtenzahl sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein BEM ein- und durchzuführen. Vereinzelt lassen sich jedoch Rechtsprechungszitate[1] finden, welche die BEM-Pflicht für Kleinbetriebe ausschließt. Gesetzlich verankert ist das BEM im § 167 Abs. 2 SGB IX. Diese gesetzliche Regelung gilt für ausnahmslos alle Beschäftigen des Unternehmens (ebenso für Beamte, außertarifliche Angestellte, Auszubildende, Praktikanten etc.), unabhängig von einer bereits bestehenden Schwerbehinderung. Es handelt sich für den betroffenen Beschäftigten um einen freiwilligen Prozess, welcher seiner Zustimmung benötigt. Diese Einwilligung kann jedoch zu jeder Zeit widerrufen werden.

Arbeitgeber oder BEM-Beauftragte haben die Möglichkeit, direkt mit einem der möglichen Rehabilitationsträger in Kontakt zu treten. Diese sind nach Antrag verpflichtet innerhalb von 14 Tagen über die Zuständigkeit zu entscheiden. Sofern dies für den zuerst kontaktierten Leistungsträger nicht zutreffen sollte, leitet dieser den Antrag an den dafür zuständigen Leistungsträger weiter. Die Leistungen sollen dem Betroffenen im Idealfall „wie aus einer Hand“ wiedergegeben werden.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern viele Chancen und Möglichkeiten.

Vorteile für Arbeitgeber

In Zeiten des demografischen Wandels und dem aktuell drohenden Fachkräftemangel bietet ein BEM dem Arbeitgeber die Möglichkeit qualifizierte Arbeitskräfte im Unternehmen zu halten und weiterhin zu binden. Durch frühe Interventionen können krankheitsbedingte Fehlzeiten reduziert und dementsprechend können Kosten für Entgeltfortzahlungen eingespart werden. Mit dem Angebot eines BEM-Prozesses schafft der Arbeitgeber sich nicht nur eine rechtssichere Position, er signalisiert seinen Mitarbeitern, dass er seine Fürsorgepflicht wahrnimmt. Mitarbeiter, welche sich umsorgt fühlen, sind nachgewiesen  zufriedener und produktiver. Sie identifizieren sich mit dem Unternehmen und tragen somit zu einem positiven Image des Unternehmens bei.

Vorteile für Arbeitnehmer

Aber nicht nur für den Arbeitgeber lohnt sich das BEM. Auch Arbeitnehmer profitieren von der Unterstützung durch den Arbeitgeber. Dem Arbeitsplatzverlust kann vorgebeugt und der Arbeitsplatz selbst kann an die aktuellen Bedürfnisse des Betroffenen angepasst werden. Mit dem Arbeitnehmer gemeinsam werden mögliche Maßnahmen erarbeitet, um ihm eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Sollte eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, kann ihm - wenn möglich - ein Alternativarbeitsplatz angeboten werden. Der Schutz und die Förderung seiner Gesundheit stehen bei diesem Prozess im Fokus. Während des gesamten BEM-Prozesses behält der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Prozess zu lenken oder gar zu beenden.

Die Kosten für spezifische Maßnahmen trägt nicht der Betroffene selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen trägt diese einer der Rehabilitationsträger (z.B. Unfallversicherungsträger, Krankenkasse, Rentenversicherung, …) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das Integrationsamt. Ein oftmals als Vorteil angepriesener Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ist nur bedingt richtig. Ein Prozess der BEM erschwert dem Arbeitgeber eine mögliche Kündigung. Diese sollte immer die letzte Maßnahme des Arbeitgebers bleiben. Vorher sollten alle möglichen Maßnahmen ausgeschöpft werden, um beispielweise bei einem gerichtlichen Verfahren zu bestehen. Eine Kündigung ohne einen vorherigen BEM-Prozess wäre aufgrund der Unverhältnismäßigkeit unwirksam.

Vorgehen im BEM

Die konkrete Umsetzung des BEMs ist gesetzlich nicht geregelt. Die jeweiligen Unternehmen sind daher angehalten, ihre eigenen individuellen Lösungen dafür zu finden. Gesetzlich vorgegeben ist jedoch die Möglichkeit - nach Zustimmung des Betroffenen, die Interessenvertretung der Beschäftigten und ggf. die Schwerbehindertenvertretung zum BEM-Prozess hinzuzuziehen. Jede Beteiligung erfolgt ausdrücklich nur mit Zustimmung des Betroffenen. Empfohlen wird die Beteiligung der Werks- oder Betriebsärzte. Sofern es sich um die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Vorbeugung erneuter Erkrankung, um Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben handelt, können durch den Arbeitgeber Rehabilitationsträger oder ggf. das Integrationsamt hinzugezogen werden. Nicht zu vergessen ist, dass es sich bei einem BEM-Verfahren um einen ergebnisoffenen Prozess handelt, sodass es nicht zwingend zu einem Ergebnis oder einer konkreten Lösung kommen muss.

Neben zahlreichen Informationsschriften, welche zum Beispiel online auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden sind (www.bmas.de), bieten auch Rehabilitationsträger Beratungen und Schulungen zum Thema BEM an.

[1] Vgl. BAG, 28.06.2007, 6 AZR 750/06 und 24.01.2008, 6 AZR 96/07

 

Wird durch einen Unfall die getragene Brille beschädigt, ist dies der Unfallkasse über eine Unfallanzeige zu melden.

Beizufügen sind der Unfallanzeige:

  • Kopien der Rechnungsbelege für die alte und neue Brille bzw. für die Reparaturkosten
  • sowie eine Information zur Bankverbindung. 


So kann das Verfahren mit der Überweisung des Erstattungsbetrages schnell abgeschlossen werden.

Für Brillen, die bei Arbeitsunfällen beschädigt oder zerstört werden, übernimmt die Unfallkasse Sachsen-Anhalt die Kosten für die Erneuerung bzw. den Ersatz (§ 27 Abs. 2 SGB VII). Die Erstattungspflicht ist auf die Erneuerung oder Wiederherstellung einer gleichwertigen Brille (sowohl des Gestells als auch der Gläser) beschränkt. Dabei werden die Kosten grundsätzlich maximal bis zur Höhe der Anschaffungskosten der beschädigten oder zerstörten Brille erstattet. Die Kostenerstattung für das Gestell ist auf einen Höchstbetrag von 300 Euro beschränkt (100 Euro bei fehlendem Nachweis der Kosten der beschädigten Brille). Das gilt auch für eine wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles erforderliche Brillenversorgung.

Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bestellte Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der der Unfallmedizin. Sie sollen die Qualität und Wirksamkeit der Rehabilitation medizinisch absichern.

Ärzte und Unternehmer sind verpflichtet, arbeitsunfähige Versicherte unverzüglich einem D-Arzt vorzustellen. Für Ärzte gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn der Versicherte voraussichtlich mehr als eine Woche behandlungsbedürftig ist. Der D-Arzt entscheidet, ob der Versicherte einer besonderen fachärztlichen oder unfallmedizinischen Versorgung bedarf.

Das Verzeichnis D-Ärzte ist ein Angebot der Landesverbände der DGUV.

Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden übernommen (z.B. Fahrten zum Arzt, zur Physiotherapie, im Rahmen einer Arbeits- und Belastungserprobung, zu einer von der Unfallkasse veranlassten Begutachtung).

Als Fahrtkostenersatz wird - unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels - eine Entfernungspauschale gewährt, wobei die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstehenden Kosten insoweit zu erstatten sind, als sie die Pauschale übersteigen (günstigste Variante ist zu nutzen).

Sie beträgt derzeit 20 Cent je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ausführungsort, höchstens jedoch 130 Euro. Für die Bestimmungen der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Mit der Entfernungspauschale ist jeweils die Hin- und Rückfahrt sowie eine etwaig notwendige Begleitperson abgegolten.

Die Notwendigkeit von Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug ist durch ärztliche Verordnung zu belegen.

Bei unvermeidbarer Abwesenheit von der Wohnung von mindestens 8 Stunden täglich, wird ein Verpflegungsgeld gewährt. Es beträgt bei Abwesenheit

  • von weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 6,00 Euro,
  • von weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 12,00 Euro,
  • von 24 Stunden 24,00 Euro.

Maßgebend ist die Abwesenheit an einem Kalendertag. Wird Verpflegung unentgeltlich angeboten, entfällt der Anspruch auf Verpflegungsgeld.

Ist der Versicherte während einer Maßnahme der Heilbehandlung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb seines Wohnortes untergebracht, werden Reisekosten für im Regelfall 2 Familienheimfahrten im Monat übernommen. Anstelle der Familienheimfahrten können auch die Reisekosten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen werden. Im Zusammenhang mit mehrmonatigen stationären Leistungen kann eine Familienheimfahrt erstmals nach 2 Wochen gewährt werden, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als 8 Wochen andauert.

Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gelten diesbezüglich Sonderregelungen, wenn die stationäre Behandlung mindestens 7 Tage dauert.

Tomatenernte

Bei der Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) sind die Teilnehmer gesetzlich unfallversichert. Erleiden sie im Einsatz einen Wege- oder Arbeitsunfall oder erkranken an einer Berufskrankheit, so greift sowohl im In- als auch im Ausland der Schutz von Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.

Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer des FSJ/FÖJ und von der Höhe des Entgelts. Er beginnt am ersten Tag der Tätigkeit und bezieht sich auf alle Unfälle während des Einsatzes, bei Bildungsmaßnahmen der Träger sowie auf den Wegen dorthin und zurück nach Hause. Auch gegen die Gefahr von Berufskrankheiten ist der freiwillige Helfer gesetzlich versichert. Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation, zahlt Lohnersatzleistungen, gewährt bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit eine Rente und bei Pflegebedürftigkeit auch Pflegeleistungen.

Versichert ist auch der Einsatz im Ausland - sofern das FSJ/FÖJ bei einem deutschen Träger absolviert wird. Nicht versichert sind dagegen Freizeitunfälle. Der Unfallversicherungsschutz ist für die freiwilligen Hilfskräfte beitragsfrei, die Kosten trägt allein der Träger oder die Einsatzstelle des Freiwilligendienstes. Die Personalabteilung kann darüber Auskunft geben, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Der Träger oder die Einsatzstelle des Freiwilligendienstes ist während der verschiedenen Tätigkeiten für die Umsetzung aller notwendigen Anforderungen aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich (z.B. Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Unterweisung, usw.).

Zuständigkeit jetzt gesetzlich geregelt

Mit dem neuen Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) wurden auch Änderungen des SGB VII vorgenommen. Neben der redaktionellen Anpassung des § 67 wurde die Zuständigkeit für Teilnehmer an solchen Maßnahmen erstmals gesetzlich geregelt.

Entsprechend § 136 Abs. 3 Nr. 6 SGB VII ist Unternehmer bei einem freiwilligen Dienst nach dem JFDG der zugelassene Maßnahmeträger. Das können Wohlfahrtsverbände, Gebietskörperschaften und bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Zuständig für Unfälle während des FSJ bzw. FÖJ ist dann deren Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse.
Wurde dagegen eine gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Maßnahmeträger, der Einsatzstelle und dem Freiwilligen gemäß § 11 Abs. 2 JFDG geschlossen, ist für Unfälle die BG/Unfallkasse der Einsatzstelle zuständig. Besuchen Freiwillige Seminarveranstaltungen des Maßnahmeträgers, bleibt es weiterhin bei der Zuständigkeit der Einsatzstelle. Denn sie ist mit der Vereinbarung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Unfallversicherungsschutz im Ganzen und damit für sämtliche Bestandteile der Dienste als Unternehmer anzusehen. Für alle Maßnahmen nach dem 1.06.2008 ist die Frage der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nun ausschließlich nach der Art der Vereinbarung zu beurteilen.

Teilweise entsprechen alte Träger-Vereinbarungen inhaltlich den Vereinbarungen nach § 11 Abs. 2 JFDG, d.h. es wurden die Kosten des Maßnahmeträgers für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld der Teilnehmer durch die Einsatzstelle sowie weitere Verantwortlichkeiten übernommen. Grund war, dass sich die Einsatzstellen als Nutznießer der Tätigkeit der Teilnehmer sahen. Deshalb hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der Zuständigkeit zur Unfallversicherung nun für diese Fälle (§ 11 Abs. 2 JFDG) abweichend die Einsatzstelle als Unternehmen definiert (§ 136 Abs. 3 Nr. 6 SGB VII). Die Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung sind daher ab 1.6.2008 auch für Unfälle von Teilnehmern bei "Alt-Vereinbarungen" anzuwenden, soweit inhaltlich analoge Vereinbarungen existieren.

Entsprechend diesen Kriterien haben nun die Maßnahmeträger oder Einsatzstellen ihre Teilnehmer am FSJ oder FÖJ an die für sie zuständige BG oder Unfallkasse zur Beitragsberechnung zu melden. Auf Unfallmeldungen sollte immer mit angegeben werden, was für eine Vereinbarung mit dem Maßnahmeträger abgeschlossen wurde.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber umfangreiche Beurteilungspflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen, die an den Arbeitsplätzen seiner Beschäftigten auftreten können, zu erfüllen.

Die Grundlage für das Arbeitsschutzgesetz ist die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG. Danach hat der Arbeitgeber nicht nur die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung aller die Arbeit berührenden Umstände zu treffen, sondern auch die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und erforderlichenfalls diese sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dazu gehören neben Unfallverhütung und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch die Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Hierbei ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Arbeitgeber, seinen Pflichten nachzukommen, ist die Gefährdungsbeurteilung. Hierzu ist eine gezielte und systematische Ermittlung der bestehenden Gefährdungen und Belastungen, die auf die Beschäftigten einwirken können, erforderlich. Die Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sollte durchgeführt werden:

  • als Erstermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen- bei Änderung von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik
  • wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden
  • wenn die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird
  • vor Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen
  • bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfungen zu dokumentieren.

Um finanzielle Einbußen während der Heilbehandlung und Rehabilitation zu überbrücken, erhalten die Versicherten Verletztengeld und Übergangsgeld.

Geldleistungen

Um finanzielle Einbußen während der Heilbehandlung und Rehabilitation zu überbrücken, erhalten die Versicherten Verletztengeld und Übergangsgeld. Bei Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines durch einen Kita- oder Schulunfall verletzten Kindes besteht Anspruch auf Kinderpflege-Verletzengeld.

Ist die Erwerbsfähigkeit bei Versicherten infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert besteht ein Anspruch auf eine Verletzenrente.

Nach einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit sichert die Unfallkasse die Hinterbliebenen mit Leistungen finanziell ab.

In der letzten Zeit häufen sich gewalttätige Vorfälle an Schulen in Deutschland. Die "Gewalt in Schulen" wird so immer mehr zu einem zentralen Thema in der öffentlichen Diskussion und gibt zunehmend Anlass zur Besorgnis.

Streitende Jungs

Unter Gewalt an Schulen versteht man " ....das gesamte Spektrum von Tätigkeiten und Handlungen, die physische und psychische Schmerzen oder Verletzungen bei den im Bereich der Schule handelnden Personen zur Folge haben oder die auf die Beschädigung von Gegenständen im schulischen Raum gerichtet sind. Gewalt in der Schule umfasst alle Angriffe, Übergriffe und Bedrohungen, die im unterschiedlichen Geschehen stattfinden und auch diejenigen, die im außerschulischen Bereich auftreten." (Hurrelmann, zit. nach Spreiter 1993)

Prügeleien, Hänseleien, Beschimpfungen und nicht zuletzt der Einsatz von Waffen sind mittlerweile auf der Tagesordnung unter Kindern und Jugendlichen. Die Arten von Gewalt und ihre Erscheinungsformen sind sehr vielfältig.

Gewalt gegen Sachen Gewalt gegen Personen
  physische Gewalt psychische Gewalt
· Beschädigung und Zerstörung des Eigentums von Mitschülern, Lehrern und Schulträgern körperliche Verletzungen durch:

 · Rempeleien

· Raufereien

· Würgen

· Einsatz von Waffen

seelische Verletzungen durch:

· Hänseln

· Beschimpfungen / Beleidigungen

· Drohen / Erpressen

· Mobbing

· Graffiti
· Vandalismus § extremistische Gewalt
§ sexuelle Gewalt
· Einbruch/ Diebstahl

 Aggressive Verhaltensauffälligkeiten gehören zu den häufigsten Merkmalen im Kindes- und Jugendalter. Sie sind über diese Zeitspanne hinweg sehr stabil, insbesondere wenn sie schon früh auftreten und stellen oft die Vorläufer späterer Gewalthandlungen

dar. Körperliche und verbale Gewalt von Kindern und Jugendlichen, Gewalt gegen Sachen und die "Verweigerungsgewalt" gegenüber Gemeinschaftsbedürfnissen und Regeln belasten zunehmend das Klima und Leben in der Schule. Sowohl für Schüler als auch für Lehrer wird das Lernen und Lehren dadurch als negativ und belastend empfunden.

Den Ausgangspunkt von aggressivem Verhalten und Gewalt in der Schule bildet oft nicht die Schule selbst, sondern das familiäre und ökonomisch-sozialstrukturierte Umfeld der Schüler. Schwere Gewalt in der Schule kommt von jungen Menschen mit fehlorientiertem Gefühlsleben. In vielen Familien fehlt schon die Voraussetzung, die Kinder für ein Leben in Gemeinschaft zu erziehen. Hinzu kommt die Armut an Bezugspunkten für die ganze Persönlichkeit und der Mangel an Freiräumen. Nicht zu vergessen ist die Beeinflussung durch die Medien, in denen Gewalt oft noch positiv dargestellt wird.

Begünstigende Faktoren

  • Gewalt im sozialen Nahraum: Häufig sind gewaltbereite Menschen selbst schon Opfer von Gewalt geworden. Wer in der Kindheit von den Eltern geschlagen oder misshandelt wurde, wird auch selbst häufig gewalttätig.
  • Wohn- und Lebensbedingungen: Das Wohnumfeld, in dem Kindheit und Jugend erlebt werden, wirkt sich direkt (durch Spiel- und Freizeitmöglichkeiten) und indirekt (durch günstige bzw. belastende Lebensbedingungen) auf die Entwicklung, das Selbsterleben und die Selbstverwirklichung von Kindern und Jugendlichen aus.
  • Gruppeneinfluss: Gleichaltrigengruppen spielen eine bedeutende Rolle für das Heranwachsen von Kindern und Jugendlichen, insbesondere für ihre Identitätsfindung. Nur wenige dieser Gruppen werden zu einem Problem, weil aus ihnen Straftaten hervorgehen. Der Einzelne fühlt sich in der Gruppe sicher und wird immer risikofreudiger. Gewalt verschafft dem Täter ein Gefühl von Macht und Stärke und die gewünschte Anerkennung in der Gruppe.
  • Medieneinfluss: Über die Medien werden Kinder und Jugendliche wesentlich häufiger und intensiver als im täglichen Leben mit Gewalt konfrontiert. Problemlösungen mittels Gewalt werden oft als einzig möglicher Weg und als gesellschaftlich akzeptiert dargestellt. Darüber hinaus birgt häufiger Konsum von Brutalität die Gefahr der Gewöhnung an Aggression und Gewalt.

Auch die Schule als Teil des gesellschaftlichen Systems birgt gewisse Risiken in sich, die aggressives und gewaltbereites Handeln hervorbringen. Von jedem Schüler werden in der Schule angemessene schulische Leistungen erwartet, gleichzeitig macht er zunehmend schmerzhafte Erfahrungen, dass er in seiner individuellen Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeit beschnitten wird. Angst und Unsicherheit, sich nicht verstanden fühlen und das Gefühl, vor sich selbst und den anderen zu versagen, können aggressives Verhalten begünstigen. Treten dann auch noch soziale und emotionale Defizite aufgrund familiärer Konstellationen auf, können Kinder in ein Bedingungsgefüge geraten, das Aggression und Gewalt hervorbringt. Daraus wiederum kann ein schulisches Konfliktpotential resultieren. Das schulische Konfliktpotential kann sich verstärken durch die Integration der Kinder und Jugendlichen in bestimmte Gruppen außerhalb der Schule. In diesen Gruppen gelten in der Regel abweichende Normen, Werte und Verhaltensanforderungen, die in der Schule mit den dort gegebenen Wertestrukturen kollidieren. Daraus entwickeln sich aggressives Verhalten und Gewalt.

Ungeachtet aller gesellschaftlicher Veränderungen kann die Vorbildwirkung von Eltern und Erziehungsberechtigten nicht hoch genug eingeschätzt werden. Gerade in der Familie und im sozialen Umfeld (auch in Schule) sollten junge Menschen lernen, Konflikte gewaltfrei zu lösen und zu bewältigen. Bei jeder Auseinandersetzung oder im Streit ist ein fairer und respektvoller Umgang miteinander notwendig. Gegenseitige Zuneigung und ein liebevoller Umgang in der Familie sind die besten Voraussetzungen dafür, das sich bei Kindern ein stabiles Selbstwertgefühl ausbilden kann. Denn Kinder, die sich selbst akzeptieren, müssen sich nicht mit Gewalt beweisen oder durchsetzen.

Aus zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen geht hervor, dass Gewalt in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen ein gesamtgesellschaftliches Problem ist, dem dauerhaft nur über Erziehungsmaßnahmen auf allen Ebenen begegnet werden kann. Schulen sind im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages verpflichtet, nicht nur auf das Lernverhalten der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, sondern auch auf deren Persönlichkeitsentwicklung und Sozialverhalten einzuwirken. Das entbindet Eltern jedoch nicht von ihrer originären Verantwortung in der Erziehung ihrer Kinder.

Aber auch politische und gesellschaftliche Institutionen müssen ihren Teil an Verantwortung übernehmen, beispielsweise bei gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Kinder. Somit ist es auch Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, im Rahmen ihres Präventionsauftrages Gewaltprävention an Schulen anzuregen und zu unterstützen sowie die Sicherheit der Kinder auf dem Schulweg und in der Schule zu thematisieren und aktive Beratung zu leisten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

(aus "Sicherheitsforum" 1-2007)

Eine "Handlungshilfe für pflegende Angehörige während der Coronapandemie" der Unfallkasse Baden-Württemberg enthält Empfehlungen, was unter präventiven Gesichtspunkten bei der häuslichen Pflege während der Corona-Pandemie zu beachten ist.

Häusliche Pflege

Eine "Handlungshilfe für pflegende Angehörige während der Coronapandemie" der Unfallkasse Baden-Württemberg enthält Empfehlungen, was unter präventiven Gesichtspunkten bei der häuslichen Pflege während der Corona-Pandemie zu beachten ist.

Wer Verwandte, Freunde, Nachbarn zu Hause pflegt, nimmt eine sehr wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr. Die Helfer erhalten für ihren Einsatz und ihre Bemühungen von der Pflegekasse ein entsprechendes Pflegegeld als finanzielle Anerkennung. Erfolgt die Pflege in diesem Rahmen und wird nicht erwerbsmäßig ausgeführt, besteht darüber hinaus bei Unfällen während der häuslichen Pflege auch gesetzlicher Unfallversicherungs-schutz (s. Merkblatt).

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten in den Bereichen Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese müssen aber überwiegend dem Pflegenden zugute kommen und nicht im vordergründigen Interesse der Familie oder der Wohngemeinschaft erfolgen (z.B. Essen kochen). Auch Unfälle auf dem Weg zum Pflegebedürftigen und zurück sowie der Einkauf von Lebensmittel sind versichert, wenn die Versorgung des Pflegebedürftigen der Anlass für den Weg war.

Unter diesen Bedingungen ist der Versicherungsschutz für die Pflegenden beitragsfrei. Die Kosten übernehmen die Städte, Landkreise und Gemeinden als Mitglieder der Unfallkassen. Eine Anmeldung bei der Unfallkasse ist nicht notwendig. Die prüft erst nach einem Unfall, ob die Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfüllt waren.

Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit (z.B. Infektion, Hauterkrankung, ...) erhalten die Pflegepersonen die gleichen Leistungen wie alle Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall.

Pflege ist Schwerstarbeit

Pflegebedürftige Menschen benötigen oft Hilfe bei der Lageveränderung, der Mobilisation und anderen Aktivitäten des täglichen Lebens. Besonders beim Bewegen von pflegebedürftigen Personen werden rückenbelastende Tätigkeiten ausgeführt, die über einen längeren Zeitraum vollzogen und ohne Unterstützung von kleinen Hilfsmitteln oder Techniken schmerzhafte Konsequenzen haben können. Die häuslich Pflegenden stehen ja meist selbst mitten im Leben und sollten deshalb an die eigene Gesundheit und den eigenen Rücken denken.

Kleine Hilfsmittel wie z.B. Bettleitern, Rutschbretter, Anti-Rutsch-Matten, Drehscheiben, Gleitmatten, Haltegürtel usw. sind u.a. in Sanitätshäusern erhältlich. Vor der Anwendung solcher Hilfsmittel muss deren Einsatz aber zunächst an einem gesunden Menschen gründlich erprobt werden. So sollten die Pflegenden selbst einmal die Rolle des Pflegebedürftigen einnehmen. Nur so können sie dessen mögliche Ängste verstehen und besser damit umgehen. Dem Pflegebedürftigen sollte vorher genau erklärt werden, was mit den Einsatz des Hilfsmittel bezweckt wird. Es ist auch sehr hilfreich die eigenen Fähigkeiten des Pflegbedürftigen zu nutzen. Das entlastet nicht nur den eigenen Rücken, sondern stärkt auch das Selbstwertgefühl und die Restmobilität des Pflegebedürftigen.

Die Broschüre „Zu Hause pflegen“ ist ein Wegweiser für die häusliche Pflege. Sie informiert darüber, was Pflege zu Hause  bedeutet und wie sie durch gute Organisation und Planung und mit Hilfe von individuellen Netzwerken gelingen kann.

Haut- und Infektionsschutz

In Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen sind beruflich bedingte Hauterkrankungen seit langem bekannt. Vor allem die ständige Feuchtarbeit schädigt die Haut, so dass sich später häufig Ekzeme oder Allergien gegen bestimmte Stoffe entwickeln. Die Gefahr besteht aber auch bei Personen, die Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte häuslich pflegen.

Vermeintlich harmlose Hautveränderungen sind ernst zu nehmen. Nur durch systematisches und konsequentes Schutz- und Pflegeverhalten sind dauerhafte Hautschäden vermeidbar. So sollte vor einer hautbelastenden Tätigkeit und dann im Abstand von ca. 2-3 Stunden die Haut durch eine Hautschutzcreme geschützt werden. Bei stark hautbelastenden Tätigkeiten ist allerdings das Tragen von Schutzhandschuhen dem Eincremen mit einer Schutzcreme vorzuziehen. Auch so genannte "flüssige Handschuhe" oder "unsichtbare Handschuhe", angeboten z.B. in Form von Sprays oder Schäumen, bieten keinen vollständigen Schutz.

Nach einer hautbelastenden Tätigkeit und vor Arbeitspausen sollte die Haut mit einer Hautpflegecreme eingerieben werden. Die Auswahl des Hautschutz- und Hautpflegemittels ist dabei vom Hautzustand des jeweiligen Benutzers abhängig. Es sollten möglichst Präparate ohne Duft- und Konservierungsstoffe zur Anwendung kommen. Öl-in-Wasser-Emulsionen (O/W) sind gut für normale Haut. Wasser-in-Öl-Emulsionen (W/O) eigenen sich bei trockener Haut. Sie sind stärker fettend. Wasser-in-Öl-in-Wasser-Emulsionen (W/O/W) können ebenfalls gut bei trockener Haut verwendet werden. Sie sind nicht fettend und werden daher gut akzeptiert. Lassen Sie sich durch Ihren Hautarzt beraten, welches Präparat für Sie geeignet ist!

Um Ansteckungen mit Infektionserregern bei Durchfallerkrankungen oder durch Herpes- und Hepatitisviren zu vermeiden, sollten die Hände nach der pflegerischen Tätigkeit gründlich gereinigt und/oder desinfiziert werden. Die Übertragung von Keimen auf den eigenen Körper verhindern auch Schutzhandschuhe und Kittel. Verschmutze Schutzkleidung ist sofort zu wechseln oder zu entsorgen. Um Stichverletzungen durch Spritzen zu vermeiden und Infektionen vorzubeugen, sollte niemals die Schutzhülle mit der Hand auf die benutzte Spritze gesteckt werden. Gebrauchte Spritzen bzw. Kanülen gehören deshalb grundsätzlich in durchstichfeste Gefäße.

Magazin für pflegende Angehörige

Das Magazin „Pflege daheim" erscheint zwei Mal im Jahr und bietet Informationen, die den Alltag für pflegende Angehörige erleichtern. Ratschläge zur Entspannung und zum Krafttanken für Körper und Seele gehören dazu, aber auch rechtliche Hinweise und Reportagen über Angehörige, die darüber berichten, wie sie ihren Pflege-Alltag meistern.