Erste Hilfe

Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe

Nach Unfällen ist eine schnelle und fachgerechte Erstversorgung wichtig. Voraussetzung dafür sind gut ausgebildete Ersthelfer in den Unternehmen.

Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen

In Anlehnung an die UVV "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) haben Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine bestimmte Zahl von ausgebildeten Ersthelfern in ihrem Betrieb zur Verfügung steht (§ 26 Abs. 1). Diese müssen in Abständen von 2 Jahren eine Erste-Hilfe-Fortbildung absolvieren (§ 26 Abs. 3). Die Lehrgangsgebühren für die Aus- bzw. Fortbildung von Ersthelfern, in dem jeweils erforderlichen Umfang, übernimmt die Unfallkasse Sachsen-Anhalt für alle ihre Mitgliedsunternehmen (§ 23 Abs. 2 SGB VII).

Verfahren - Ablauf

Vor Absolvierung einer Aus- oder Fortbildung in Erster Hilfe ist ein schriftlicher Antrag an die Unfallkasse notwendig. Kindertageseinrichtungen freier Träger beantragen die Übernahme der Schulungskosten für ihre Erzieherinnen und Erzieher nur bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt, nicht mehr bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Für den Antrag nutzen Sie bitte folgende Vordrucke:

Die Unfallkasse erteilt daraufhin eine schriftliche Kostenübernahmezusage. Nur dann kann mit einem Ausbildungsunternehmen ein Termin für die Aus-/Fortbildung abgestimmt werden. Ohne diese schriftliche Kostenzusage werden keine Schulungskosten übernommen bzw. die Rechnung zurückgewiesen.

Bei der Wahl des Ausbildungsunternehmens ist zu berücksichtigen, dass dies zum Zeitpunkt der Schulung auch über eine gültige Ermächtigung der „Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe“ zur Durchführung von Erste-Hilfe-Schulungen verfügt. Denn nur für diese Ausbildungsunternehmen gilt die Kostenzusage der Unfallkasse Sachsen-Anhalt. Ob das gewählte Ausbildungsunternehmen über eine solche Ermächtigung verfügt, kann man hier einsehen. 

Die Schulungskosten rechnet das Ausbildungsunternehmen dann direkt mit der Unfallkasse Sachsen-Anhalt ab. Der Rechnung ist immer die vollständig ausgefüllte Teilnehmerliste mit Original-Unterschriften beizufügen. Eine Teilnehmerliste zum Download finden Sie hier .

Keine Kostenübernahme

Für folgende Personen werden keine Aus- und Fortbildungskosten in Erster Hilfe übernommen:

  • Schulsozialarbeiter
  • Schüler, Auszubildende, Praktikanten/-innen, Studenten
  • Schwimmmeister und -gehilfen (Ausnahme Fortbildung)
  • Personen in Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobber)
  • Beamte, da sie nicht zum versicherten Personenkreis gehören
  • Teilnehmer an Freiwilligendiensten wie FSJ, FÖJ und BFD
  • befristet angestellte Beschäftigte
  • ehrenamtlich Tätige und diesen gleichzusetzende Personen

Gleiches (Erste-Hilfe-Ausbildung) gilt für Personen mit einem medizinischen Beruf des Gesundheitswesens. Das sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Hebammen, Entbindungshelfer, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Pflegediensthelfer, Schwesternhelfer, etc.

Es gilt für die vorgenannten Personen auch für die Erste-Hilfe-Fortbildung, wenn sie weiterhin im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege tätig sind und dort regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen bzw. wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen. Approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte werden als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen.