Bildschirmarbeit - aber richtig!

In Büro und Verwaltung gehören Bildschirmarbeitsplätze mittlerweile zur Normalität. Die Zahl der Personen an derartigen Arbeitsplätzen wird künftig weiter ansteigen. Die Bedeutung ergonomisch optimal eingerichteter Arbeitsplätze nimmt zu.

Bildschirmarbeit

Von Bildschirmarbeitsplätzen können für die Nutzer eine Reihe von Gesundheitsgefahren ausgehen, insbesondere dann, wenn bestehende Arbeitsplätze nicht in vollem Umfang den notwendigen Anforderungen genügen. Bildschirmarbeit beansprucht vor allem das Muskel-Skelett-System (durch Leistung statischer Haltearbeit, Belastung durch ständig wiederkehrende Bewegungsabläufe), die Augen (u. a. Gefahr visueller Ermüdung bzw. Überlastung) und führt unter Umständen zu psychischen Beanspruchungen (z. B. Überforderung, Zeitdruck, Monotoniezustände, Stressreaktionen usw.).

Mit der Bildschirmarbeitsverordnung gibt es eine Rechtsvorschrift zum präventiven Arbeitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen, die bis auf wenige Ausnahmen für alle Arten von Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen gilt. Sie enthält eine Reihe von Verpflichtungen, die der Arbeitgeber bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen zu beachten hat. Beispielsweise werden Anforderungen an Bildschirmgerät und Tastatur, an sonstige Arbeitsmittel, an die Arbeitsumgebung, an das Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug auf die Untersuchung der Augen formuliert.

Der geeignete Bürostuhl

Ständiges Sitzen und Bewegungsarmut bei der Bildschirmarbeit können gesundheitliche Beschwerden verursachen. Richtiges Sitzen bedeutet Haltungswechsel und Vermeiden von einseitiger Zwangshaltung, es kommt also auf eine abwechslungsreiche und unverkrampfte Sitzhaltung an. Voraussetzung dafür ist ein Stuhl, der sich der Bewegung des Oberkörpers anpasst und den Rücken in allen Positionen unterstützt. Dies bedeutet aber auch, dass der Arbeitsstuhl nach ergonomischen Anforderungen eingestellt werden muss und nicht nach Maßgabe langjähriger Gewohnheiten und individueller Präferenzen. Die Mitwirkung der Mitarbeiter sowie die Entwicklung eines entsprechenden Bewusstseins ist hierzu unerlässlich.

Die Höhe des Arbeitsstuhles ist korrekt, wenn die auf dem Arbeitstisch liegenden Unterarme einen rechten Winkel zum Oberarm bilden. Die Füße sollen dabei vollständig auf dem Boden stehen und die Ober- und die Unterschenkel ebenfalls einen rechten Winkel bilden. Wichtig ist eine gute Stütze des Beckens, die durch eine feste Wölbung der Rückenlehne erreicht wird (bei Erwachsenen ca. 18 bis 24 cm über der Sitzfläche platziert). Die Rückenlehne darf den Oberkörper nicht in seiner Bewegungsfreiheit einengen und muss den Körpermaßen des Benutzers angepasst werden können. Ein geeigneter Bürostuhl muss demzufolge über vielfältige Verstellmechanismen verfügen. Für ungewöhnliche Körpergrößen sind spezielle Lösungen erforderlich (z. B. verlängerte Rückenlehnen oder Fußstützen für kleinere Benutzer).

Das Material von Sitzfläche und Rückenlehne sollte dem Sitzkomfort Rechnung tragen. Die technischen Anforderungen an den Arbeitsstuhl können den o. g. Broschüren sowie zahlreichen Veröffentlichungen bzw. der Literatur entnommen werden. Beim Kauf ist auf das Prüfsiegel zu achten, beispielsweise garantiert das GS-Zeichen die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen.

Der optimale Arbeitstisch

Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen sowie eine flexible Anordnung des Bildschirmgerätes, der Tastatur, des Schriftgutes und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Körperhaltung, insbesondere ausreichende Beinfreiheit, ist ebenfalls erforderlich. Die dazu notwendige Fläche des Arbeitstisches beträgt mindestens 1.600 x 800 mm. Soweit noch keine Flachbildschirme zum Einsatz kommen, sind bei den üblichen Bildschirmgrößen zum Teil größere Tischtiefen erforderlich. Die Höhe der Tische sollte bei höhenverstellbaren Tischen zwischen 680 mm und 760 mm liegen und bei nicht höhenverstellbaren Tischen 720 mm betragen.

Der Bildschirm

An die Beschaffenheit des Bildschirmes werden im Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung zahlreiche Forderungen gestellt, zum Beispiel:

  • scharfe, deutliche und ausreichend große Zeichendarstellung mit angemessenen Zeichen- und Zeilenabständen,
  • stabiles und flimmerfreies Bild ohne Verzerrungen,
  • einfache Einstellung von Helligkeit und Kontrast zur Anpassung an die Arbeitsumgebung,
  • Freiheit von störenden Reflexionen und Blendungen,
  • leichte Dreh- und Neigbarkeit des Bildschirmgerätes sowie
  • Strahlungsarmut.

Die zunehmend eingesetzten LCD-Flachbildschirme haben bezüglich Platzbedarf auf dem Arbeitstisch sowie bei der Vermeidung von Spiegelungen und Reflexionen erhebliche Vorteile.

Für übliche Bürotätigkeiten, die ohne Bildschirmunterstützung nicht erledigt werden können, sollte die Bildschirmdiagonale mindestens 17 Zoll betragen. Beim Kauf entsprechender Geräte ist wiederum auf das GS-Zeichen zu achten, welches die Einhaltung der ergonomischen Anforderungen garantiert. Die der Konformitätserklärung (CE-Zeichen) zu Grunde liegende Niederspannungsrichtlinie enthält dagegen keine ergonomischen Anforderungen, sondern gilt für die Sicherheitsaspekte des Bildschirmgerätes einschließlich des Schutzes gegen mechanische Gefährdungen.

Anforderungen an die Arbeitsumgebung

In Anlehnung an die Arbeitsstättenverordnung (§ 23) sind Mindestgrundflächen, lichte Raumhöhen, Mindestlufträume, freie Bewegungsflächen sowie Sichtverbindungen nach außen zu berücksichtigen. Auch die Trittsicherheit der Fußböden sowie die Vermeidung von Stolpergefahren, insbesondere durch herumhängende und schlecht geführte Kabel spielt eine Rolle. Bei der Aufstellung von Möbeln ist auf Quetsch- und Stoßstellen sowie ausreichend breite Verkehrswege zu achten. Besondere Bedeutung im Rahmen der Gestaltung der Arbeitsumgebung des Bildschirmarbeitsplatzes hat die Beleuchtung. Optimale Lichtverhältnisse beeinflussen nicht nur die Erkennbarkeit von Zeichen auf dem Bildschirm, sondern wirken sich auch auf das Wohlbefinden der Beschäftigten aus, vermeiden so Gesundheitsgefahren durch visuelle Belastungen und deren Folgen. Als ausreichendes Beleuchtungsniveau ist eine horizontale Beleuchtungsstärke von mindestens 500 Lux anzusehen, die während jeder Tages- und Jahreszeit zu gewährleisten ist, also auch allein durch künstliche Beleuchtung erbracht werden muss. Reflexionen und Blendungen durch die Beleuchtung sind unbedingt zu vermeiden, beispielsweise keine direkte Anordnung über dem Arbeitsplatz. Außerdem ist die Anordnung parallel zur Hauptfensterfront und der Blickrichtung auf den Bildschirm angebracht. Die richtige Wahl der Leuchten hilft Direktblendung zu verhindern. Einigermaßen bewährt haben sich Spiegelrasterleuchten mit warmweißer oder normalweißer Lichtfarbe sowie Farbwiedergabeeigenschaft mindestens der Stufe II A (DIN 5035, Teil 2, Abs. 3).

Auch dem Reflexions- und Glanzgrat von Wänden und Möbeln ist eine gewisse Aufmerksamkeit zu schenken. Geeignete Lichtschutzeinrichtungen (z. B. Jalousien, Lamellenstores o. Ä.) können und sollen Beeinträchtigungen durch das einfallende Tageslicht vermeiden. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist das Raumklima. Hierzu gehören eine Mindesttemperatur in Büroräumen von 20 °C, Luftgeschwindigkeiten von weniger als 0,2 m/s (Vermeidung von Zugluft), Maßnahmen für eine erträgliche relative Luftfeuchtigkeit (z. B. 70 % bei 22 °C) sowie geeignete Lüftungsmöglichkeiten.

Die Schallpegel in Arbeitsräumen mit Bildschirmarbeitsplätzen sollen so gering als möglich gehalten werden, damit Lärmbelastungen nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Bei überwiegend geistiger Tätigkeit sind höchstens 55 dB(A) von außen einwirkender Geräusche anzustreben, bei mechanisierten Bürotätigkeiten maximal 70 dB(A).

Software

Die Grundsätze der Ergonomie sind ebenfalls auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden, demnach werden Anforderungen an die verwendete Software gestellt. Im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit muss sie nachfolgenden Grundsätzen Rechung tragen:

  • Anpassung an die auszuführende Aufgabe,
  • unmittelbare Angaben oder auf Verlangen über die jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen,
  • Zulassung der Beeinflussung der Dialogabläufe durch den Benutzer, Beschreibung eventueller Fehler bei der Handhabung und Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand.

Auch die Kenntnisse und Erfahrungen der Benutzer auf die auszuführende Arbeitsaufgabe spielt eine Rolle. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Standardsoftware renommierter Softwarehäuser diese Aspekte berücksichtigt.

Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Da die Bildschirmarbeit visuelle Belastungen und Überlastungen mit sich bringen kann, soll dieser Aspekt nicht unerwähnt bleiben. Der § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung fordert deshalb das Anbieten einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, in angemessenen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden. Kosten für erforderliche Maßnahmen hat dabei der Arbeitgeber zu tragen. Bei erwiesener Notwendigkeit im Rahmen der Untersuchung gehört hierzu auch die Bereitstellung spezieller Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten. Der berufsgenossenschaftliche Untersuchungsgrundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" ist eine Möglichkeit einer angemessenen Augenuntersuchung, die vor allem dann durchgeführt werden sollte, wenn einfachere Augenuntersuchungen durch fachkundige Personen vorab Probleme im Sehvermögen der Betroffenen vermuten lassen. Die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G37 nennen folgende Fristen für Nachuntersuchungen. Für Personen bis 40 Jahre alle 60 Monate und für Personen über 40 Jahre alle 36 Monate.

Beratungen und Begehungen von Arbeitsplätzen durch Aufsichtspersonen der Abteilung Prävention haben gezeigt, dass zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren an Bildschirmarbeitsplätzen zum Teil noch erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die von derartigen Tätigkeiten ausgehenden Gefährdungen werden häufig noch weitestgehend unterschätzt und vernachlässigt. Bei Bedarf stehen die Aufsichtspersonen der Unfallkasse Sachsen-Anhalt für Beratungen zur Problematik zur Verfügung.

(aus "Sicherheitsforum" 2-2000)