Gesundheitsdienst
- Gefährdungen durch Narkosegase
- Infektionsschutz im Gesundheitsdienst
- Prävention von Rückenerkrankungen
- Laser im Gesundheitsdienst
- Hautgefährdungen beim Umgang mit desinfizierenden Reinigungsmitteln
- Portal - Gesundheitsdienst
- Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst
- Allergiegefahr durch Latex-Einmalhandschuhe
- Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung im Gesundheitsdienst
- arbeitsbed. Gesundheitsgefahren im Gesundheitsdienst - Nacht- und Schichtarbeit
- Schuhwerk im Pflegebereich
Entgegen früheren Erwartungen haben Infektionskrankheiten - insbesondere im Gesundheitsdienst - nicht an Bedeutung verloren. Sie spielen noch immer eine wichtige Rolle im Berufskrankheitengeschehen.
Durch den Einsatz von Antibiotika galten sie lange Zeit als erfolgreich behandelbar. Viruserkrankungen wie Aids oder Hepatitis C können bis heute allerdings nicht direkt therapiert werden. Zudem gibt es inzwischen bakterielle Erkrankungen, auf die Medikamente nicht mehr ansprechen (Multiresistenz). Ein wirkungsvoller Schutz gegen Infektionserkrankungen ist deshalb besonders im Gesundheitsdienst unumgänglich. Zum Infektionsschutz gibt es zahlreiche, z. T. gerade erst aktualisierte Rechtsgrundlagen, die konsequent umzusetzen sind und nachfolgend vorgestellt werden.
Infektionsschutzgesetz - IfSG
Am 1. Januar 2001 trat das Infektionsschutzgesetz in Kraft und löste dabei das bislang geltende Bundesseuchengesetz ab. Das IfSG hat den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern" (§ 1 IfSG). Ein wichtiges Mittel zum Erreichen des Zieles ist das Meldewesen, welches im IfSG einen breiten Raum einnimmt (§§ 6 - 15 IfSG) und auf eine neue Basis gestellt wird.
Ein wesentlicher Abschnitt befasst sich mit der Verhütung übertragbarer Krankheiten. So werden in § 20 Abs. 2 die STIKO (Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut) und in § 23 Abs. 2 die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRIKO) gesetzlich verankert und ihre Aufgaben beschrieben. Bislang haben beide Kommissionen ihre Mitteilungen als Empfehlungen bezeichnet. Künftig sind Mitteilungen von Kommissionen am Robert-Koch-Institut in Auslegung des IfSG als "Leitlinien" bzw. "Standards" zu bewerten. Dies bedeutet, dass man sich an diese Leitlinien halten sollte, es sei denn, ein Abweichen ist im Einzelfall begründet. Hieraus ergibt sich ein wenig mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendung und Beachtung derartiger Mitteilungen.
Weiterhin enthält das Infektionsschutzgesetz Angaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, Angaben zur Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser, gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln sowie Anforderungen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
Biostoffverordnung - BioStoffV
Eine weitere Rechtsquelle zur Infektionsprävention ist neben dem Infektionsschutzgesetz vor allem die Biostoffverordnung (vom 27. Januar 1999), die eine enge Verzahnung zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aufweist. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie einschließlich der Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Die gebotene Informationsbeschaffung, die geforderte umfangreiche Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen soll das gewährleisten.
Ergänzt wird dies durch Mindestanforderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 15 BioStoffV). Der § 15 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber seinen Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Anlage IV BioStoffV konkretisiert die verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Sinne eines gesetzlich vorgegebenen Minimalprogramms, in Abhängigkeit von Tätigkeitsbereichen und biologischen Arbeitsstoffen. § 15 Abs. 2 enthält Aussagen zu den Angebotsuntersuchungen, ohne dabei auf Untersuchungsfristen einzugehen. Es ist aber zu erwarten, dass solche vom ABAS (Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe) in einer noch zu erarbeitenden TRBA (Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe - von denen es bereits eine ganze Reihe gibt) festgelegt werden.
Konsequenterweise bestimmt § 15 Abs. 4 BioStoffV, dass Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, Impfungen anzubieten sind, vorausgesetzt es steht ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine Angebotspflicht des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung des Beschäftigten sich der Impfung auch zu unterziehen besteht dagegen nicht. Entsprechende Überzeugungsarbeit zur Annahme der angebotenen Impfungen kann notwendig sein.
UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
Infektionsschutzgesetz und Biostoffverordnung werden durch die schon seit längerem gültige Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (GUV 0.6) ergänzt. Diese war bislang auch die Rechtsgrundlage für die im Gesundheitsdienst erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bezüglich Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Zur Anwendung kommt dabei der gleichnamige Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 42, der nur von entsprechend ermächtigten Ärzten durchgeführt werden kann. Die UVV regelt weiterhin Fristen für Erst- und Nachuntersuchungen, für nachgehende Untersuchungen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Aufbewahrungsfristen für die Gesundheitsakte sowie sonstige besondere Bestimmungen.
UVV "Gesundheitsdienst"
Parallel zu den Verpflichtungen zur Impfprävention nach IfSG und BioStoffV sowie den Leitlinien (früher Empfehlungen) der STIKO muss der Arbeitgeber im Gesundheitsdienst nach § 4 der UVV "Gesundheitsdienst" (GUV 8.1) den Beschäftigten eine Immunisierung kostenlos ermöglichen. Der relativ umfassende Geltungsbereich der UVV ist § 1 zu entnehmen. Vor der Durchführung einer Immunisierung ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten über die für sie in Frage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung bei Aufnahme der Tätigkeit und bei gegebener Veranlassung unterrichtet werden. Die Immunisierungsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, festzulegen. In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung dürfen nur Personen beschäftigt werden, die über die dabei mögliche Infektionsgefährdung unterrichtet sind (§§ 18, 20 UVV GUV 8.1).
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42
Je nach Gefährdungssituation und epidemiologischen Erkenntnissen sind die Angaben des Anhangs IV BioStoffV gerade bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst nicht ausreichend, da weitere Erreger vorkommen können. Konkretisierungen in Form einer TRBA, erarbeitet und herausgegeben vom ABAS (§ 17 Abs. 3 BioStoffV) gibt es bislang nicht. Fachkreise und Überwachungsbehörden sind sich darin einig, dass der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 42 für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bzgl. "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" weiterhin für entsprechende Bewertungen als Standard heranzuziehen ist. Diese Situation berücksichtigend wurde der Grundsatz G 42 einschließlich der dazugehörigen Auswahlkriterien (ZH 1/600.42 bzw. BGI 405-42) überarbeitet und im Jahr 1998 wesentlich erweitert herausgegeben.
Der G 42 gliedert sich in zwei Teile, einen Elementarteil sowie einen speziellen Teil, nach denen die ermächtigten Ärzte vorgehen. Der Elementarteil beschreibt Inhalt und Herangehensweise sowie die arbeitsmedizinischen Kriterien der Untersuchung. Der spezielle Teil enthält detaillierte Informationen (Vorkommen, Übertragungsweg, Krankheitsbild u.s.w.) zu 42 unterschiedlichen Krankheitserregern.
Die Auswahlkriterien zum G 42 wurden ebenfalls deutlich erweitert. Sie enthalten neben dem Gesundheitsdienst als klassischem Bereich erhöhter Infektionsgefährdung auch eine Vielzahl anderer Tätigkeiten in 6 speziellen Arbeitsbereichen. Hierzu gehören u. a. die Bereiche Abfallsammlung/-behandlung, Umgang mit Abwässern, Tierhaltung, Lebensmittelproduktion sowie Klima- und Raumlufttechnik. Die Auswahlkriterien sind ein geeignetes Instrumentarium und eine wirksame Hilfe bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
In Abhängigkeit von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten in Verbindung mit den jeweils vorkommenden Erregern kann anhand von Auswahlkriterien entschieden werden, ob die Durchführung des G 42 und/oder Impfungen notwendig oder ob diese erst bei Vorliegen besonderer Bedingungen (Ergebnis der Gefährdungsanalyse) anzuwenden sind. Weiterhin ist zu entnehmen, wann eine Vorsorgeberatung als Maßnahme ausreicht. Die Auswahlkriterien berücksichtigen dabei Berufsrelevanz, Schweregrad der Erkrankung, Präventionsmöglichkeiten, Übertragungswege sowie Infektionsquellen für die einzelnen Erreger. Weder der Arbeitgeber noch der beratende Betriebsarzt können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen auf die Auswahlkriterien zum G 42 verzichten.
Merkblatt "Verhütung von Infektionskrankheiten"
Das im Februar 2001 erschienene Merkblatt "Verhütung von Infektionskrankheiten - Information für Beschäftigte im Gesundheitsdienst" (GUV 28.18) informiert in erster Linie über die Infektionserkrankungen, die vorrangig als Berufskrankheiten bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst eine Rolle spielen (Hepatitis A, B, C, Tuberkulose, HIV). Im Mittelpunkt stehen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Infektionserkrankungen, insbesondere Hygienemaßnahmen, zu verwendende persönliche Schutzausrüstung sowie arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierungsmöglichkeiten. Außerdem sind Hinweise zum Vorgehen nach Unfällen bzw. Zwischenfällen mit Infektionsgefahr enthalten. Jeder Beschäftigte im Gesundheitsdienst sollte Zugang zu dieser Broschüre haben.
Merkblatt zur BK- Nr. 3101 der Anlage zur BKV
Das Merkblatt zur BK-Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) betrifft Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder im Laboratorium tätig ist oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Es wurde in einer Neufassung vom ärztlichen Sachverständigenbeirat beim BMA verabschiedet und im Bundesarbeitsblatt 1/2001 bekannt gemacht.
Die Problematik der Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheit besteht darin, dass zur Anerkennung im Verlauf des Verfahrens in der Regel ein Infektionskettennachweis geführt werden muss. Hierzu ist es im Interesse der Mitarbeiter notwendig, dass in infektionsgefährdeten Arbeitsbereichen auch bei Bagatellverletzungen Umstände und Detailinformationen aktenkundig, nachvollziehbar festgehalten werden (z.B. Eintragung in ein Verbandbuch).
(aus "Sicherheitsforum" 3-2001)
Besonders aus dem Gesundheitsdienst erreichen uns viele Anträge auf Anerkennung der Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten..." (BK 2108).
Für die Anerkennung dieser Berufskrankheit muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensbild und der betrieblicher Tätigkeit nachgewiesen werden. Dabei fällt die genaue Abgrenzung einer beruflich bedingten Wirbelsäulenerkrankung zu einer durch altersbedingte Verschleißerscheinungen oder durch Vorerkrankungen erworbenen Wirbelsäulenerkrankung gerade aus medizinischer Sicht oft recht schwer. Zudem ist die Anerkennungsrate dieser BK-Anträge recht niedrig, da in nur wenigen Fällen die berufliche Tätigkeit nachweislich die Ursache der Erkrankung war. Der Prävention im beruflichen Bereich kommt daher eine besondere Bedeutung zu.
Eine Reihe von Vorschriften heben die Verantwortung des Unternehmers zum Wohle der Beschäftigten hervor. Die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1) fordert bereits im § 2, dass der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen hat, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Der § 29 der UVV "Gesundheitsdienst" (GUV 8.1) regelt konkret, dass zum Heben und Umlagern von Patienten leicht bedienbare, stand- und fahrsichere Hebevorrichtungen oder sonstige geeignete Hilfsmittel bereitzustellen sind. Die Nichteinhaltung dieser Forderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.
Selbst staatliche Vorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz, verpflichten den Arbeitgeber, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Lastenhandhabungsverordnung fordert Arbeitgeber auf, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten zu vermeiden. Denn besonders durch Belastungen der Lendenwirbelsäule sind die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet.
Hilfsmittel zum Bewegen von Patienten
Es gibt viele Situationen im Laufe des Tages, in denen Patienten von Pflegekräften gelagert, gebettet oder umgesetzt werden. Diese starken körperlichen Belastungen der Pflegekräfte können durch Einsatz von Hilfsmitteln zum Bewegen von Patienten erheblich reduziert werden.
Der Unternehmer muss Hebevorrichtungen und sonstige Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Die Mitarbeiter sind aber auch verpflichtet, diese entsprechend anzuwenden.
Alle Hilfsmittel sind über den Fachhandel zu beziehen. Sie werden in der Regel vom Fachhandel bzw. Hersteller auf Anfrage vorgeführt oder auch probeweise zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Unterweisung im Umgang mit den Hilfsmitteln ist wichtig. Nur so wird deren Einsatz durch die Beschäftigten auch akzeptiert.
Ein praxisnaher Standort muss ebenso gewährleistet sein wie die baulichen Voraussetzungen, z.B. ausreichend Platz für den Einsatz z.B. eines Lifters (keine Stufen oder Absätze, ausreichend breite Türen).
Weitere wichtige technische Hilfsmittel sind höhenverstellbare Pflegebetten. Bei elektrisch verstellbaren, wird die Pflegekraft deutlich entlastet. Es entfällt das manuelle Anheben bzw. Senken des Kopfteils.
Pflegebetten müssen leicht schieb- und lenkbar sowie unterfahrbar sein, um die Anwendung von Liftern oder anderen technischen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
Neben Liftern verschiedenster Bauart (stationäre, mobile) gibt es als technische Hilfsmittel auch Patientenumbetter (im OP-Bereich), Umsetzhilfen oder Aufrichthilfen, höhenverstellbare Untersuchungs-/Transportliegen, höhenverstellbare Rollstühle und Toilettenstühle, Duschliege- und Duschsitzlifter.
Kleine Hilfsmittel kommen oft dann zum Einsatz, wenn der Patient bereits etwas aktiviert werden konnte. Beispiele hierfür sind Anti-Rutsch-Matten, Bettleitern, Drehscheiben, Rutschbretter, Gleitmatten und Rollbretter.
Rückengerechte Techniken
Beim Bewegen von Patienten steht an erster Stelle immer die Überlegung, wie eine rückenbelastende Tätigkeit ganz oder teilweise zu vermeiden ist. Vor allem die Ausnutzung der vorhandenen Ressourcen der Patienten spielt hier eine wesentliche Rolle. Bei den verschiedenen Pflegehandlungen sind rückengerechte Bewegungsabläufe zu beachten.
Das von der Unfallkasse unterstützte Präventionsprogramm "Rückengerechter Patiententransfer" beinhaltet biomechanisch nachgewiesene günstige Transfertechniken. Hebe- und Tragevorgänge reduzieren sich dadurch erheblich. Es wird auf vertikales Heben verzichtet, Höhenunterschiede intelligent ausgenutzt, Reibung reduziert und auch einfache Hilfsmittel wie Stecklaken oder Müllsäcke geschickt eingesetzt. Die Arbeit wird z.B. durch "Kompaktmachen" des Patienten und günstige Schwerpunktverlagerung erleichtert.
Dieses Programm wurde bereits in einer früheren Ausgabe vom "Sicherheitsforum" erläutert. In einem anderen Artikel berichtete das Klinikum Merseburg über die Erfahrungen beim Umsetzen des Programms.
In den letzten Jahren finanzierte die Unfallkasse die Schulung von 44 sogenannten Instruktoren, die das Programm in ihren jeweiligen Häusern anderen Kollegen in Schulungen vermittelten.
Die Leitungen der Häuser müssen natürlich dahinter stehen und Unterstützung geben, denn die Instruktoren müssen für solche Schulungen freigestellt werden. Dies sind kleine Forderungen gegenüber den Wirkungen. Wenn Rückenschmerzen und auch Krankschreibungen damit vermieden werden, hat dies auch einen sehr hohen betriebswirtschaftlichen Nutzen.
Auch skeptische Mitarbeiter wurden während der Schulungen davon überzeugt, hier etwas Gutes für ihre Gesundheit zu tun. Viele gehen dann auch viel bewusster mit ihrem Rücken um.
Schulungen
Das Programm stößt weiterhin auf großes Interesse bei Mitarbeitern in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Für das Jahr 2002 plant die Unfallkasse eine noch größere Anzahl von Instruktoren auszubilden. Diese sollen intensiv an 3 Tagen in Sachsen-Anhalt geschult werden. Eine Schulung wird voraussichtlich vom 14.-16.05.2002 in Bitterfeld und eine vom 17.-19.09.2002 in Magdeburg oder Haldensleben stattfinden. Zur Absprache können Sie sich mit Frau Richter (Tel.-Nr. 03923 751148) in Verbindung setzen. Günstig wäre eine Teilnahme von 2 Mitarbeitern pro Haus.
Ein neues Angebot ist eine Umsetzungsberatung mit den Häusern, die Instruktoren zur Schulung schicken. Sie können mit einem Refreshertreffen gekoppelt werden.
Die Erfahrungen zeigten, dass ein konsequentes Umsetzen dieses Programms nur möglich ist, wenn die Leitung des Hauses, vor allem die Pflegedienstleitung, volle Unterstützung gibt. Parallel zur Umsetzung auf den Stationen sollten auch die Auszubildenden in den Krankenpflegeschulen mit den neuen Techniken vertraut gemacht werden. Manche Schulen bewerten dies sogar mit Noten.
Alle Instruktoren treffen sich einmal im Jahr zum Erfahrungsaustausch, um weitere Anregungen zu erhalten. Hier werden auch die Techniken nochmals geübt und neue Ideen eingebracht.
Eine Studie an der Martin-Luther-Universität Halle beweist sogar, dass Mitarbeiter, die den Rückengerechten Patiententransfer über ein Jahr hinaus anwenden, eine deutliche Verringerung der Rückenschmerzen zu verzeichnen haben. Ein Beweis für uns, an dieser Stelle weiterzumachen.
(aus "Sicherheitsforum" 4-2001)
Aufgrund nationaler Deregulierungsbestrebungen darf es keine Doppelregelungen zwischen staatlichem Arbeitsschutzrecht und autonomen Recht der Unfallversicherungsträger geben.
Dabei besitzt staatliches Recht immer Priorität, d.h. im Bedarfsfall ist autonomes Recht zu überarbeiten bzw. zurückzuziehen. Deshalb musste nach der Erarbeitung einer neuen technischen Regel zu biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitsdienst die UVV "Gesundheitsdienst" zurückgezogen werden.
Zur Konkretisierung der Biostoffverordnung im Bereich des Gesundheitsdienstes entstand die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege". Eine falsche Fassung wurde irrtümlich im Bundesarbeitsblatt (Oktober 2003) abgedruckt. Die Veröffentlichung der korrekten Fassung erfolgte dann in der Novemberausgabe des Bundesarbeitsblattes (Seite 53 bis 73).
Mit der Bekanntmachung ist die TRBA 250 in Ergänzung zur Biostoffverordnung im Sinne einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Regel entstand in Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und dem Fachausschuss "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" der gewerblichen Berufsgenossenschaften (unter Mitwirkung des BUK). Im Ergebnis dieser Kooperation wird der unveränderte Text der TRBA 250 auch als berufsgenossenschaftliche Regel (BGR 250 bzw. GUV-R 250) erscheinen.
Die TRBA 250 regelt im Wesentlichen solche Sachverhalte, die bislang in der UVV "Gesundheitsdienst" (GUV-V C8, bisher GUV 8.1) enthalten waren. Aufgrund der Doppelregelung wurde die UVV durch die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse zurückgezogen (vgl. hierzu auch die entsprechende Bekanntmachung in dieser Ausgabe des Sicherheitsforum). Die TRBA 250 enthält im Hinblick auf Hygiene und Infektionsschutz sehr viel ausführlichere Regelungen als die bisherige UVV. Die §§ 15, 17 und 29 bis 30 der UVV fanden aufgrund der nicht passenden Thematik in der TRBA allerdings keine Berücksichtigung. Handlungsbedarf diesbezüglich besteht infolge anderweitiger Regelungen trotzdem.
Der notwendige Schutz der Beschäftigten vor gesundheitsschädigenden Einwirkungen von Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und Hilfsstoffen der Medizin (§ 17 UVV), ergibt sich bspw. aus der TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung" sowie der TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe". Die Notwendigkeit der Bereitstellung von geeigneten Hebevorrichtungen und Hilfsmitteln zum Heben und Umlagern von Patienten (§ 29 UVV), lässt sich aus § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1, bisher GUV 0.1) i.V.m. der Lastenhandhabungsverordnung herleiten. Der § 30 der UVV (Unruhige Patienten) hat etwas mit Patientenschutz zu tun und dürfte deshalb ohnehin die Aufmerksamkeit stationärer Einrichtungen finden. Bezüglich der arbeitsphysiologisch günstigen Körperhaltung und der Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Belastungen für Beschäftigte beim Aufenthalt im Wasser im Rahmen von Therapien in Bewegungsbädern (§ 15 UVV), wird auf § 21 Abs. 1 SGB VII sowie die notwendige Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz verwiesen.
Inhalte der TRBA 250
Die TRBA 250 gliedert sich in 9 Abschnitte und enthält 5 Anhänge. Im Anwendungsbereich werden die Tätigkeiten und Arbeitsbereiche definiert, für die die TRBA zutreffend ist sowie zahlreiche Begriffe näher erläutert. Der dritte Abschnitt befasst sich mit der Gefährdungsbeurteilung, trifft Aussagen zur Informationsbeschaffung und zur Zuordnung von Schutzstufen. Im Abschnitt Schutzmaßnahmen werden allgemeine Anforderungen, bauliche und technische Maßnahmen, organisatorische und hygienische Maßnahmen, erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, notwendige Schutzmaßnahmen bei den Schutzstufen 2 bis 4 sowie das Verhalten bei Unfällen ausführlich behandelt. Der Abschnitt 5 befasst sich mit der Unterrichtung der Beschäftigten, enthält Aussagen zur Betriebsanweisung, zu Pflichten der Beschäftigten und zur Unterweisung derselben. Im Abschnitt 6 sind notwendige Anzeige- und Aufzeichnungspflichten definiert.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsbereiche und Tätigkeiten enthält Abschnitt 7. Dazu gehören Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, der Umgang mit benutzter Wäsche, die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege (allgemeine Anforderungen, zentrale Sammelstellen, Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen, einsammeln und befördern innerhalb der Einrichtung), Instandhaltungsmaßnahmen, die Endoskopie sowie Schutzmaßnahmen gegenüber MRSA. Abschnitt 8 regelt die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und die Beauftragung von Fremdfirmen. Besonders wichtig ist der Abschnitt 9 mit seinen Erläuterungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, u.a. zu Untersuchungsanlässen, zur Humanmedizin, Zahnmedizin und Wohlfahrtspflege, zur Veterinärmedizin, zu Impfangeboten und zur Kostenübernahme.
Anhang 1 enthält wichtige Adressen und Telefonnummern für den Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten (Schutzstufe 4). Die Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA- Richtlinie werden in Abhang 2 behandelt. Anhang 3 enthält ein Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 12 Biostoffverordnung und Anhang 4 einen Vorschlag für die Gliederung eines Hygieneplans. In Anhang 5 sind letztendlich weitere zu berücksichtigende Vorschriften und Regeln aufgelistet.
Abschließend noch ein Hinweis auf den Artikel "TRBA 250 und ihre rechtlichen Folgen" von Rechtsanwalt Peter Michael Möller (Bundesarbeitsblatt 1/2004, Seite 7 bis 13). Darin wird u.a. erläutert, was eine TRBA ist, welche Normenqualität sie besitzt, ihre Bedeutung für den Arbeitgeber, wer betroffen ist und welcher Handlungsdruck erzeugt wird sowie mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung.
(aus "Sicherheitsforum" 1-2004)