Biologische Arbeitsstoffe in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Aufgrund nationaler Deregulierungsbestrebungen darf es keine Doppelregelungen zwischen staatlichem Arbeitsschutzrecht und autonomen Recht der Unfallversicherungsträger geben.
Dabei besitzt staatliches Recht immer Priorität, d.h. im Bedarfsfall ist autonomes Recht zu überarbeiten bzw. zurückzuziehen. Deshalb musste nach der Erarbeitung einer neuen technischen Regel zu biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitsdienst die UVV "Gesundheitsdienst" zurückgezogen werden.
Zur Konkretisierung der Biostoffverordnung im Bereich des Gesundheitsdienstes entstand die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege". Eine falsche Fassung wurde irrtümlich im Bundesarbeitsblatt (Oktober 2003) abgedruckt. Die Veröffentlichung der korrekten Fassung erfolgte dann in der Novemberausgabe des Bundesarbeitsblattes (Seite 53 bis 73).
Mit der Bekanntmachung ist die TRBA 250 in Ergänzung zur Biostoffverordnung im Sinne einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Regel entstand in Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und dem Fachausschuss "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" der gewerblichen Berufsgenossenschaften (unter Mitwirkung des BUK). Im Ergebnis dieser Kooperation wird der unveränderte Text der TRBA 250 auch als berufsgenossenschaftliche Regel (BGR 250 bzw. GUV-R 250) erscheinen.
Die TRBA 250 regelt im Wesentlichen solche Sachverhalte, die bislang in der UVV "Gesundheitsdienst" (GUV-V C8, bisher GUV 8.1) enthalten waren. Aufgrund der Doppelregelung wurde die UVV durch die Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse zurückgezogen (vgl. hierzu auch die entsprechende Bekanntmachung in dieser Ausgabe des Sicherheitsforum). Die TRBA 250 enthält im Hinblick auf Hygiene und Infektionsschutz sehr viel ausführlichere Regelungen als die bisherige UVV. Die §§ 15, 17 und 29 bis 30 der UVV fanden aufgrund der nicht passenden Thematik in der TRBA allerdings keine Berücksichtigung. Handlungsbedarf diesbezüglich besteht infolge anderweitiger Regelungen trotzdem.
Der notwendige Schutz der Beschäftigten vor gesundheitsschädigenden Einwirkungen von Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und Hilfsstoffen der Medizin (§ 17 UVV), ergibt sich bspw. aus der TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung" sowie der TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe". Die Notwendigkeit der Bereitstellung von geeigneten Hebevorrichtungen und Hilfsmitteln zum Heben und Umlagern von Patienten (§ 29 UVV), lässt sich aus § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1, bisher GUV 0.1) i.V.m. der Lastenhandhabungsverordnung herleiten. Der § 30 der UVV (Unruhige Patienten) hat etwas mit Patientenschutz zu tun und dürfte deshalb ohnehin die Aufmerksamkeit stationärer Einrichtungen finden. Bezüglich der arbeitsphysiologisch günstigen Körperhaltung und der Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Belastungen für Beschäftigte beim Aufenthalt im Wasser im Rahmen von Therapien in Bewegungsbädern (§ 15 UVV), wird auf § 21 Abs. 1 SGB VII sowie die notwendige Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz verwiesen.
Inhalte der TRBA 250
Die TRBA 250 gliedert sich in 9 Abschnitte und enthält 5 Anhänge. Im Anwendungsbereich werden die Tätigkeiten und Arbeitsbereiche definiert, für die die TRBA zutreffend ist sowie zahlreiche Begriffe näher erläutert. Der dritte Abschnitt befasst sich mit der Gefährdungsbeurteilung, trifft Aussagen zur Informationsbeschaffung und zur Zuordnung von Schutzstufen. Im Abschnitt Schutzmaßnahmen werden allgemeine Anforderungen, bauliche und technische Maßnahmen, organisatorische und hygienische Maßnahmen, erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, notwendige Schutzmaßnahmen bei den Schutzstufen 2 bis 4 sowie das Verhalten bei Unfällen ausführlich behandelt. Der Abschnitt 5 befasst sich mit der Unterrichtung der Beschäftigten, enthält Aussagen zur Betriebsanweisung, zu Pflichten der Beschäftigten und zur Unterweisung derselben. Im Abschnitt 6 sind notwendige Anzeige- und Aufzeichnungspflichten definiert.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsbereiche und Tätigkeiten enthält Abschnitt 7. Dazu gehören Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, der Umgang mit benutzter Wäsche, die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege (allgemeine Anforderungen, zentrale Sammelstellen, Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen, einsammeln und befördern innerhalb der Einrichtung), Instandhaltungsmaßnahmen, die Endoskopie sowie Schutzmaßnahmen gegenüber MRSA. Abschnitt 8 regelt die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und die Beauftragung von Fremdfirmen. Besonders wichtig ist der Abschnitt 9 mit seinen Erläuterungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, u.a. zu Untersuchungsanlässen, zur Humanmedizin, Zahnmedizin und Wohlfahrtspflege, zur Veterinärmedizin, zu Impfangeboten und zur Kostenübernahme.
Anhang 1 enthält wichtige Adressen und Telefonnummern für den Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten (Schutzstufe 4). Die Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA- Richtlinie werden in Abhang 2 behandelt. Anhang 3 enthält ein Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 12 Biostoffverordnung und Anhang 4 einen Vorschlag für die Gliederung eines Hygieneplans. In Anhang 5 sind letztendlich weitere zu berücksichtigende Vorschriften und Regeln aufgelistet.
Abschließend noch ein Hinweis auf den Artikel "TRBA 250 und ihre rechtlichen Folgen" von Rechtsanwalt Peter Michael Möller (Bundesarbeitsblatt 1/2004, Seite 7 bis 13). Darin wird u.a. erläutert, was eine TRBA ist, welche Normenqualität sie besitzt, ihre Bedeutung für den Arbeitgeber, wer betroffen ist und welcher Handlungsdruck erzeugt wird sowie mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung.
(aus "Sicherheitsforum" 1-2004)