Freiwilligendienste
Bei der Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) sind die Teilnehmer gesetzlich unfallversichert. Erleiden sie im Einsatz einen Wege- oder Arbeitsunfall oder erkranken an einer Berufskrankheit, so greift sowohl im In- als auch im Ausland der Schutz von Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer des FSJ/FÖJ und von der Höhe des Entgelts. Er beginnt am ersten Tag der Tätigkeit und bezieht sich auf alle Unfälle während des Einsatzes, bei Bildungsmaßnahmen der Träger sowie auf den Wegen dorthin und zurück nach Hause. Auch gegen die Gefahr von Berufskrankheiten ist der freiwillige Helfer gesetzlich versichert. Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation, zahlt Lohnersatzleistungen, gewährt bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit eine Rente und bei Pflegebedürftigkeit auch Pflegeleistungen.
Versichert ist auch der Einsatz im Ausland - sofern das FSJ/FÖJ bei einem deutschen Träger absolviert wird. Nicht versichert sind dagegen Freizeitunfälle. Der Unfallversicherungsschutz ist für die freiwilligen Hilfskräfte beitragsfrei, die Kosten trägt allein der Träger oder die Einsatzstelle des Freiwilligendienstes. Die Personalabteilung kann darüber Auskunft geben, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Der Träger oder die Einsatzstelle des Freiwilligendienstes ist während der verschiedenen Tätigkeiten für die Umsetzung aller notwendigen Anforderungen aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich (z.B. Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Unterweisung, usw.).
Zuständigkeit jetzt gesetzlich geregelt
Mit dem neuen Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) wurden auch Änderungen des SGB VII vorgenommen. Neben der redaktionellen Anpassung des § 67 wurde die Zuständigkeit für Teilnehmer an solchen Maßnahmen erstmals gesetzlich geregelt.
Entsprechend § 136 Abs. 3 Nr. 6 SGB VII ist Unternehmer bei einem freiwilligen Dienst nach dem JFDG der zugelassene Maßnahmeträger. Das können Wohlfahrtsverbände, Gebietskörperschaften und bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Zuständig für Unfälle während des FSJ bzw. FÖJ ist dann deren Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse.
Wurde dagegen eine gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Maßnahmeträger, der Einsatzstelle und dem Freiwilligen gemäß § 11 Abs. 2 JFDG geschlossen, ist für Unfälle die BG/Unfallkasse der Einsatzstelle zuständig. Besuchen Freiwillige Seminarveranstaltungen des Maßnahmeträgers, bleibt es weiterhin bei der Zuständigkeit der Einsatzstelle. Denn sie ist mit der Vereinbarung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Unfallversicherungsschutz im Ganzen und damit für sämtliche Bestandteile der Dienste als Unternehmer anzusehen. Für alle Maßnahmen nach dem 1.06.2008 ist die Frage der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nun ausschließlich nach der Art der Vereinbarung zu beurteilen.
Teilweise entsprechen alte Träger-Vereinbarungen inhaltlich den Vereinbarungen nach § 11 Abs. 2 JFDG, d.h. es wurden die Kosten des Maßnahmeträgers für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld der Teilnehmer durch die Einsatzstelle sowie weitere Verantwortlichkeiten übernommen. Grund war, dass sich die Einsatzstellen als Nutznießer der Tätigkeit der Teilnehmer sahen. Deshalb hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der Zuständigkeit zur Unfallversicherung nun für diese Fälle (§ 11 Abs. 2 JFDG) abweichend die Einsatzstelle als Unternehmen definiert (§ 136 Abs. 3 Nr. 6 SGB VII). Die Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung sind daher ab 1.6.2008 auch für Unfälle von Teilnehmern bei "Alt-Vereinbarungen" anzuwenden, soweit inhaltlich analoge Vereinbarungen existieren.
Entsprechend diesen Kriterien haben nun die Maßnahmeträger oder Einsatzstellen ihre Teilnehmer am FSJ oder FÖJ an die für sie zuständige BG oder Unfallkasse zur Beitragsberechnung zu melden. Auf Unfallmeldungen sollte immer mit angegeben werden, was für eine Vereinbarung mit dem Maßnahmeträger abgeschlossen wurde.