Renten nach Arbeitsunfällen
Nach § 56 Abs 3 SGB VII beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, die Teilrente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht.
Dieser richtet sich in der Regel nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, die sich aus der unfallbedingten Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben, nicht nach der bisher ausgeübten Tätigkeit (§ 56 Abs. 2 SGB VII).
Anspruch auf Rente besteht, wenn infolge des Arbeitsunfalls die MdE über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert und die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 SGB VII).
Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Arbeitsunfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.
Den Arbeitsunfällen stehen gleich Berufskrankheiten sowie Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigungen für Unfälle oder Beschädigungen gewähren (§ 56 Abs. 1 SGB VII).
Die Rente wird von dem Tag an gezahlt, für den kein Anspruch auf Verletztengeld mehr besteht, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, beginnt die Rente am Tag nach dem Arbeitsunfall (§ 72 Abs. 1 SGB VII).