Unfallanzeige, Unfallmeldung
Anzeigepflicht des Unternehmers
Meldepflichtig (innerhalb 3 Tagen nach Kenntnis) sind nur Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben oder tödlich verlaufen sind. Für die Festlegung der 3-Tages-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen. Es sind jedoch grundsätzlich Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten. Für die Anzeige von Berufskrankheiten gilt Entsprechendes (§ 193 SGB VII).
Die Unfall- und Berufskrankheitenanzeigen sind von der Betriebvertretung (Betriebsrat, Personalrat) mit zu unterzeichnen. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt müssen von jeder Anzeige unterrichtet werden.
Anzeigepflicht von Schulen
Die Anzeige eines Unfalles erfolgt i. d. R. mit der Übersendung der ausgefüllten Unfallanzeige durch die Einrichtung, die das Kind besucht bzw. in der es angemeldet ist. Bei einem Unfall im Rahmen einer Klassen- oder Gruppenfahrt, muss die Unfallanzeige durch die Schule erfolgen, nicht durch die Jugendherberge oder ähnliche Einrichtungen. Um spätere Rückfragen oder Verzögerungen bei der Leistungsgewährung auszuschließen, sollten die in der Unfallanzeige geforderten Angaben gewissenhaft und umfassend gemacht werden.