Hoher Verschleiß, die nicht sicherheitsbewusste Beschaffung elektrischer Betriebsmittel, Altbestände und raue Einsatzbedingungen stellen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, wie Bauhöfen, Hausmeisterwerkstätten, Klärwerken, Straßenmeistereien, u.a. ein großes Gefahrenpotential dar. Der sicherheitstechnische Zustand der Geräte muss auch hier regelmäßig überprüft werden, damit bei deren Benutzung keine unmittelbare Gefahr für den Bediener besteht.
Der Begriff "Elektrische Betriebsmittel" wird im § 2 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3) näher bestimmt. Danach sind alle Gegenstände elektrische Betriebsmittel, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen unabhängig von seiner Betriebsspannung dem Anwenden elektrischer Energie oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen dienen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik). Dabei schließt die UVV Schutz- und Hilfsmittel (z.B. persönliche Schutzausrüstung, Messgeräte und isolierte Werkzeuge) ein. Hieraus ergibt sich auch eine regelmäßige Prüfung der PSA sowie von Werkzeugen und Hilfsmitteln im Sinne des § 5 UVV GUV-V A3, soweit diese für elektrotechnische Arbeiten eingesetzt werden.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die nach Art und üblicher Verwendung während der Benutzung bewegt werden oder bewegt werden können. Hierunter fallen u.a. bewegliche Anschluss- und Verlängerungsleitungen, Leitungsroller (Kabeltrommel), Steckdosenleisten sowie solche Betriebsmittel, die betriebsmäßig unter Spannung stehend bewegt werden und im Regelfall mit Anschlussleitungen und Steckvorrichtungen ausgerüstet sind.
Zu dieser Gruppe gehören bspw. Elektrohandwerkzeuge, Kehr- und sonstige Bodenpflegemaschinen, Elektrowärmegeräte (Tauchsieder, Heizplatten, Kaffeemaschinen), bestimmte elektrisch betriebene Büromaschinen, die während des Betriebes bewegt werden (z. B. kleine Tischrechner), Arbeitsplatzleuchten, fahrbare Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen (bspw. kleine Tischkreissägen, Abrichten, usw.). Da diese selten zentral beschafft bzw. vor dem ersten Einsatz kaum geprüft werden, aber durch wechselnde Einsatzbedingungen einem erhöhten Verschleiß unterliegen, sind die Gefährdungen für die Benutzer und Dritte höher einzuschätzen. Je nach Gefährdungsbeurteilung sind dementsprechend die Prüfintervalle kürzer zu bemessen.
Wer darf prüfen?
Die Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind durch Elektrofachkräfte oder unter der Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften durchzuführen. Die Verantwortung für die regelmäßige Prüfung im Sinne des § 5 UVV GUV-V A3 trägt stets der Unternehmer bzw. die von ihm benannte verantwortliche Person. Die Verantwortung besteht hierbei u.a. darin, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen für die Prüfung zu treffen, die Elektrofachkraft sowie die ggf. unterstützende elektrotechnisch unterwiesene Person auszuwählen, die Prüffristen in Abstimmung mit der Elektrofachkraft festzulegen, die Prüfungen zu dokumentieren und zu beaufsichtigen.
Werden bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel elektrotechnisch unterwiesene Personen tätig, müssen Elektrofachkräfte diese Personen vor Ort unterweisen (vgl. "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel", GUV-I 8524), deren Tätigkeit in geeigneter Weise überwachen und ihnen bei Problemen für Rückfragen kurzfristig zur Verfügung stehen. Für die Prüfung durch elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen geeignete Prüfgeräte zur Verfügung stehen.
Die Elektrofachkraft trägt hierbei die Fachverantwortung für die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel, u. a. auch hinsichtlich
- der Festlegung des Prüfumfanges,
- der Einteilung der elektrischen Betriebsmittel in ortsfeste bzw. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
- der verwendeten Prüfgeräte,
- der Festlegung der Prüffristen,
- der auszusondernden/zu reparierenden Geräte,
- der Dokumentation,
- der objektbezogenen theoretischen und praktischen Unterweisung der sonstigen prüfenden Personen,
- der Fachaufsicht und der zumindest stichprobenartigen Kontrollen bei den Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Personen.
Da die Prüfung grundsätzlich eine Unternehmerpflicht ist, trägt der Unternehmer die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen und deren Bestellung sowie Befähigung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen.
In diesem Punkt gibt es in einigen Betrieben noch Defizite. So werden teilweise Personen zur Prüfung herangezogen bzw. verpflichtet, die weder unter Aufsicht einer Elektrofachkraft stehen, noch fachlich unterwiesen werden und deren Bestellung zur unterwiesenen Person nicht schriftlich erfolgte. Außerdem stehen nicht immer geeignete Prüfgeräte mit eindeutiger Messwert-Aussage zur Verfügung.
Materielle und technische Voraussetzungen
Um eine effektive Prüfung durch eigene Mitarbeiter durchführen zu können, sind einige Kriterien im Vorfeld zu klären. Eine besondere Bedeutung, speziell für den Unternehmer, spielen dabei die materiellen und technischen Voraussetzungen. Neben dem vom Unternehmer bereitzustellenden Vorschriftenwerk (wie UVV GUV-V A3, VDE-Vorschriften und andere technische Regeln) sind außerdem Prüfvorschriften und Bedienungsanleitungen der zu prüfenden Geräte notwendig. Eine besondere Bedeutung kommt der Werkzeugausstattung zu. Spezielle Elektrikerwerkzeuge müssen der DIN VDE 0680 entsprechen und unterliegen ebenfalls der Prüfungspflicht nach § 5 UVV GUV-V A3.
Bei der Auswahl der Werkzeuge und Hilfsmittel sind ergonomische Gesichtspunkte mit einzubeziehen, um berufsbedingte Spätschäden bei Benutzern auszuschließen. Der Umfang der Ausrüstung und Ausstattung richtet sich nach den Prüfungen, die durchgeführt werden sollen und den personellen Voraussetzungen. Werden "nur" Wiederholungsprüfungen durchgeführt, ist der Aufwand natürlich wesentlich geringer als bei den geforderten Messungen nach Reparatur und Instandsetzung. Hier werden an die Prüfungsorte keine besonderen Ansprüche gestellt. Am rationellsten erfolgt sie vor Ort. Der Vorteil liegt darin, dass der Prüfende Informationen über den Einsatzort erhält (wichtig für die Sichtprüfung).
Bei der Verwendung und Beschaffung von Messgeräten ist darauf zuachten, dass sie der DIN VDE 0404 und DIN VDE 0413 entsprechen. Zu empfehlen sind hier Kombinationsmessgeräte und Sicherheitstester, die mehrere Prüfarten beinhalten. Soll die Prüfung durch elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass eine eindeutige Messwertinterpretation möglich ist. Zur eindeutigen "Ja-Nein" Aussage zur erfolgten Prüfung sind die gemessenen Werte ein wichtiger Anhaltspunkt zur Festlegung der nächsten Prüfung. Bei kritischer Betrachtung und Vergleich mit den Werten der vorangegangenen Messung können sie Informationen über die Veränderungen des Isolierverhaltens und des Schutzleiterwiderstandes geben.
Ausgehend von der Art der durchzuführenden Prüfung sind organisatorische und arbeitsschutztechnische Festlegungen zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Prüfung durch "eigene Fachkräfte" oder durch externe Firmen durchgeführt werden sollen. Die hier aufgeführten Maßnahmen gelten für die Prüfung durch "eigene Fachkräfte". Wichtigste Voraussetzung ist, dass alle im Verantwortungsbereich des Unternehmens vorhandenen und die neu anzuschaffenden ortveränderlichen Betriebsmittel erfasst werden. Hier bietet sich folgendes Vorgehen an:
- Erfassen neuer Geräte
- Kennzeichnen der geprüften Betriebsmittel
- Festlegen in Klassen nach Beanspruchung
- Ermittlung der Prüffristen
- Festlegen der anzuwendenden Prüfgeräte
- Festlegen der prüfenden Personen
- Festlegen der Prüfbedingungen
- Auswertung der aufgetretenen Fehler
- Verfahrensweise bei der Instandsetzung
- Protokollierung der Prüfung und deren Ergebnis
Dabei kann ein PC einen großen Teil der oben genannten Arbeiten übernehmen. Natürlich wäre dann der Einsatz eines Messgerätes mit Protokollierung und Datenschnittstelle eine sinnvolle Ergänzung. Dieser Aspekt sollte bei Neuanschaffung von Prüfgeräten beachtet werden.
Ähnlich wie bei der Wiederholungsprüfung ist bei der Reparatur bzw. bei der Instandsetzung zu verfahren. Eine Arbeitsanweisung dazu sollte Folgendes enthalten:
- Welche Geräte sind an welchen Prüfplätzen zu reparieren und zu prüfen?
- Welche Reparaturen sind vor Ort zulässig und welche Maßnahmen sind dann zusätzlich zu treffen ?
- Welche Prüfgeräte sind zu verwenden?
- Wer darf was reparieren?
- Sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegenüber Dritten durchzuführen?
- Protokoll der Ergebnisse
Besonderer Wert ist auf die Qualifizierung der für den Prüfplatz verantwortlichen Fachkraft zu legen. Von ihr hängt es ab, ob trotz der erfahrungsgemäß vorhandenen Unterschätzung möglicher Gefährdung die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Während die Prüfungen nach Instandsetzung und Reparatur weitgehend an Prüfplätzen von Elektrofachkräften durchgeführt werden, wird die Wiederholungsprüfung in der Regel vor Ort durchgeführt. Hier können sowohl Fachkräfte als auch elektrotechnischunterwiesene Personen eingesetzt werden.
Mess- und Prüfgeräte
Die zu verwendenden Prüfgeräte sollen leicht sein und die geforderten Prüfungen nach DIN VDE 0702 müssen möglichst schnell und zuverlässig durchgeführt werden können. Die Auswahl des richtigen Messgerätes, ob Einzelmessgeräte oder Universalmessgeräte zum Einsatz kommen, hängt dabei von der persönlichen Einschätzung des Anwenders ab. Beim Einsatz eines Universalmessgerätes ist darauf zu achten, dass das Prüfgerät nicht zu viele Funktionen hat, sondern nur die zur Wiederholungsprüfung notwendigen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gerät unübersichtlich ist und die Bedienung erschwert wird. Vor allem beim Einsatz von elektrotechnischunterwiesenen Personen sollte dies berücksichtigt werden.
Bei der Anschaffung der Messgeräte ist neben der Anzeige und der Messwertinterpretation auf die Zuverlässigkeit zu achten. Die Möglichkeit zur Eigenkontrolle durch integrierte Eigentestung im Messgerät ist besonders wichtig, vor allem beim Einsatz elektrotechnischunterwiesener Personen, die "nur" das Messergebnis an Hand einer "Ja- Nein" Aussage beurteilen und eine fachliche Interpretation des Ergebnisses in der Regel fehlt. Kontrollen in einigen Betrieben ergaben, dass Prüfgeräte noch Sollwerte alter Normen beinhalteten. Auch eine regelmäßige Kalibrierung, die nach Herstellerangaben durchzuführen ist, wird oft aus Kostengründen vernachlässigt.
Prüffristen und Dokumentation
In § 5 UVV GUV-V A3 heißt es: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden . . . in bestimmten Zeitabständen". Bezogen auf die Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bedeutet dies, dass der Unternehmer, Vorgesetzte und Elektrofachkräfte - letztere in erster Linie als fachliche Berater - verpflichtet sind, in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen die Prüfintervalle festzulegen. Die Prüffristen in den Durchführungsanweisungen zur UVV sind sozusagen Eckwerte, an denen sich die Betriebe orientieren können, die aber auch den Aufsichtspersonen als ein erster Maßstab dienen.
In Abhängigkeit der jeweiligen Verhältnisse sind z.B. kürzere Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel vorzusehen, wenn mit besonders schwierigen Umgebungsverhältnissen und mechanischen Belastungen zu rechnen ist. Dieses wird z.B. auf Baustellen, im robusten Werkstattbereich, aber auch bei "billigen Geräten" der Fall sein.
In bestimmten Einzelfällen können aber auch längere Prüffristen festgelegt werden. Dies kann u.a. für elektrische Büromaschinen, elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien in den Schulen, elektrische Betriebsmittel in Pflegestationen usw. zutreffen. In der Informationsschrift "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524) werden Eckwerte für Prüffristen detailliert nach Einrichtungen angegeben. Diese Eingruppierung nach Einrichtungen sagt nur zum Teil etwas über Beanspruchungen, Benutzungshäufigkeit und Verwendungszweck aus. Um der Forderung im § 5 der UVV " . . . Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden" zu entsprechen, ist eine Festlegung der Prüffristen nach bestimmten Einsatzbedingungen, Umgebungsbedingungen und Benutzungshäufigkeit zu empfehlen.
Ebenso wichtig wie die Prüfung selbst sind die sorgfältige Kennzeichnung der geprüften Betriebsmittel sowie die Dokumentation von durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnissen. In der Praxis hat sich die Kennzeichnung der geprüften und für fehlerfrei eingeschätzten Betriebsmittel mit einer Prüfplakette bewährt. Aus ihr sollte der Prüftag bzw. die nächste Prüfung und der Prüfende hervorgehen. Bei der Dokumentation der Ergebnisse kann ein PC einen großen Teil des Aufwandes abnehmen, insbesondere wenn Mess- und Prüfgeräte mit Messwerterfassung und Datenschnittstelle verwendet werden. Diese Dokumentation ist Voraussetzung für die Bewertung der Zustände der elektrischen Betriebsmittel eines Unternehmens über einen größeren Zeitraum und kann somit zur Ermittlung der Prüffristen herangezogen werden. Auch private elektrische Geräte im Betrieb sind in den Prüfzyklus einzubeziehen und vor der ersten Inbetriebnahme auf den sicheren Zustand hin zu überprüfen. Maßnahmen für defekte Geräte (Reparatur oder Aussonderung) hat der Unternehmer zu regeln.
Fazit: Die Festlegung von Prüffristen liegt immer in der Verantwortung des Unternehmers, d.h. des Betreibers der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Durch sorgfältige Auswahl der Betriebsmittel, den umsichtigen Umgang und die regelmäßige Auswertung der Prüfergebnisse können Kosten eingespart werden. Wenn die Unternehmen ihre Aufgabe hier ernst nehmen, ist die Prüfung nicht nur eine rechtliche Absicherung der Vorgesetzten, sondern trägt wesentlich zur Sicherheit der Beschäftigten bei.
(aus "Sicherheitsforum" 2-2008)