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Das Regelwerk von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beinhaltet Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en), Regeln, Informationen und Grundsätze zu verschiedenen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Das Regelwerk von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beinhaltet Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en), Regeln, Informationen und Grundsätze zu verschiedenen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Über Suchbegriffe oder Bestellnummern können einzelne Medien schnell gefunden und als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Mitglieder der Unfallkasse Sachsen-Anhalt können einzelne UVV'en, Regeln, Informationen oder Grundsätze unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer als Broschüre kostenfrei bestellen (Tel. 03923 751-514 oder 516, Fax: 03923 751-333, E-Mail: praevention@ukst.de).
Staatliche Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz können auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingesehen oder heruntergeladen werden, z.B.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbVO)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- .....
Ergänzende bzw. konkretisierende Vorschriften sind auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden, z.B.
- Arbeitsstättenregeln (ASR)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- ....
Nach § 56 Abs 3 SGB VII beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, die Teilrente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht.
Dieser richtet sich in der Regel nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, die sich aus der unfallbedingten Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben, nicht nach der bisher ausgeübten Tätigkeit (§ 56 Abs. 2 SGB VII).
Anspruch auf Rente besteht, wenn infolge des Arbeitsunfalls die MdE über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert und die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 SGB VII).
Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Arbeitsunfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.
Den Arbeitsunfällen stehen gleich Berufskrankheiten sowie Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigungen für Unfälle oder Beschädigungen gewähren (§ 56 Abs. 1 SGB VII).
Die Rente wird von dem Tag an gezahlt, für den kein Anspruch auf Verletztengeld mehr besteht, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, beginnt die Rente am Tag nach dem Arbeitsunfall (§ 72 Abs. 1 SGB VII).
Die "Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht" ist eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz und gilt vor allem in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst und Musik der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Gymnasien, sowie in den allgemein bildenden Fächern berufsbildender/beruflicher Schulen.
Zielsetzung dieser Richtlinie ist es, das Bewusstsein für mögliche Gefahren und deren Ursachen zu schärfen und das natürliche Interesse von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern an sicheren Arbeitsbedingungen durch umfassende Informationen und klare rechtliche Rahmenbedingungen zu unterstützen.
Der Richtlinientext gibt den aktuellen Stand einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln wieder (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Technische Regeln Gefahrstoffe, DIN-Normen).
Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13 Buchstabe a und c SGB VII Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. § 116 SGB X gilt entsprechend.
Die Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt wurde am 09.12.1997 von der Vertreterversammlung beschlossen und trat am 01.01.1998 in Kraft.
Informationen über die Satzungsänderungen sowie die aktuelle Satzung finden Sie hier.
Schmerzensgeld ist ein privatrechtlicher Anspruch. Da wir keine Haftpflichtversicherung, sondern ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind, für den die Vorschriften der Sozialgesetzbücher (SGB), mithin öffentliches Recht, gelten, ist Schmerzensgeld nicht in unserem Leistungskatalog enthalten. Demzufolge können Schmerzensgeldzahlungen von uns nicht erfolgen.
Müssen verletzte Schüler voraussichtlich mehr als 4 Wochen dem Unterricht fernbleiben und ist dadurch ein Leistungsrückstand zu befürchten und damit die Erreichung des Klassenzieles oder der Schulabschluss gefährdet, können Leistungen im Rahmen der so genannten Schulhilfe gewährt werden. Dazu zählen Förderunterricht und Fahrtkostenersatz.
Förderunterricht ...
wird erteilt, wenn der Schüler aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage ist und die Notwendigkeit durch die bisher besuchte Schule erklärt wird. Der Förderunterricht orientiert sich grundsätzlich an den Lehrplänen der Schule, zu deren Besuch der Schüler verpflichtet ist bzw. die er besucht oder ohne den o.g. Unfall besuchen würde.
Fahrtkostenersatz ...
wird dann gewährt, wenn der vorzeitige Besuch der Schule möglich ist, der Schulweg aber wegen der Verletzungsfolgen nicht selbst (z.B. zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, …) zurückgelegt werden kann. Der behandelnde Arzt (i.d.R. der Durchgangsarzt) muss die Notwendigkeit und die Dauer der Transporte bestätigen. Für Fahrten, die mit dem privaten Pkw zurückgelegt werden, erstatten wir 0,20 Euro/km. Ist dies nicht möglich, werden nach entsprechender Genehmigung auch die Kosten für Schulfahrten mit einem Taxi übernommen.
Ob zum Skifahren in die Alpen oder zum Sightseeing nach Italien - Schulfahrten ins Ausland stehen bei Schülern hoch im Kurs. Wiederkehrend stellt sich dann immer die Frage, was bei einem Unfall dort zu beachten ist. Müssen vorher besondere Versicherungen abgeschlossen werden? Werden verauslagte Kosten erstattet?
Durch die vertraglichen Regelungen innerhalb der EU ist bei Unfällen im europäischen Ausland sichergestellt, dass auch im Reiseland nach dem dortigen Krankenversicherungsrecht eine kostenfreie Behandlung über die sogenannte Sachleistungsaushilfe in Anspruch genommen werden kann. Weitere Informationen dazu gibt es unter www.dvka.de (Urlaub im Ausland) oder www.dguv.de (Internationales). Gesetzlich krankenversicherte Schülerinnen und Schüler sollten dazu immer die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC), privat krankenversicherte immer eine Ersatzbescheinigung mit sich führen. Sie kann bei der Unfallkasse beantragt werden (s. Download). Um sicher zu gehen, dass keinerlei Eigenanteile zu tragen sind, sollte zusätzlich zur privaten Unfallversicherung noch eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Ereignet sich dann bei der Schulfahrt im Ausland tatsächlich ein Unfall, kann bei Inanspruchnahme von Vertragsärzten oder -krankenhäusern unter Vorlage des Versicherungsnachweises eine direkte Abrechnung mit der Unfallkasse Sachsen-Anhalt erfolgen. Dazu ist die Anschrift der Unfallkasse Sachsen-Anhalt als Rechnungsadresse anzugeben.
Dies gilt aber nicht für Privatärzte und -kliniken. Diese rechnen nach eigenen Sätzen ab und akzeptieren die Krankenversicherungsbescheinigung nicht. Bei Inanspruchnahme ist eine vollständige Kostenerstattung durch die Unfallkasse Sachsen-Anhalt nicht gesichert. Für Österreich sollte bereits vor Reiseantritt unter www.aerztekammer.at (Arztsuche, Bundesland, Kasse=GKK Gebietskrankenkasse) geklärt werden, welche Vertragseinrichtungen am Reiseziel ansässig sind.
Kontakt zur Unfallkasse
Unabhängig von der Kostenübernahme sollte bei schweren Verletzungen immer der nächstgelegene Arzt in Anspruch genommen werden. Eine kurzfristige telefonische Kontaktaufnahme zur Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist in diesen Fällen immer ratsam. Für die spätere Kostenerstattung sind die Originalrechnungsbelege einzureichen. Grundsätzlich erfolgt die Erstattung nach den für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland geltenden Vorschriften.
Wenn aufgrund der Verletzungsfolgen ein gesonderter Rücktransport erforderlich ist, sollte immer die Unfallkasse Sachsen-Anhalt kontaktiert werden. Zum einen können wir dann bei der Organisation der Rückholung unterstützen und zum anderen auch vermeiden, dass von der Erstattung ausgeschlossene Kosten entstehen.
Geht die Reise in nicht EU-Mitgliedsländer, ist vorab zu klären, ob es sich um einen Staat handelt, welcher die Sozialleistungserbringung im Verhältnis zu Deutschland vertraglich geregelt hat (Sozialversicherungsabkommen) und welche Regelungen konkret getroffen sind. Auch hier gilt: eigenständig getragene Kosten werden gegen Vorlage der Originalrechnungsbelege im Rahmen der für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften erstattet.
Sowohl vor Reiseantritt als auch nach Eintritt eines Unfalles – die Unfallkasse steht für Fragen gern zur Verfügung.
Über das Gesundheitsrisiko von Tonerstäuben am Arbeitsplatz gibt es bislang nur relativ wenige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse. Immer wieder berichten kleinere Studien und vor allem die Medien davon, dass die Emissionen von Laserdruckern und Kopiergeräten gesundheitlich bedenklich seien. Dabei werden wenige Einzelfälle mit teilweise erheblichen Beschwerden, für die entsprechende Emissionen als ursächlich angesehen werden, verallgemeinert und z.T. dramatisiert. Dies erzeugt sowohl bei Arbeitnehmern als auch der übrigen Bevölkerung eine starke Verunsicherung. Einziger daraus resultierender Vorteil: Immer mehr namhafte Institute und Institutionen beschäftigen sich mit der Problematik und es werden vermehrt wissenschaftlich fundierte Studien und Untersuchungen durchgeführt.
Vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) wurden viele Verdachtsfälle auf mutmaßlich von Toner verursachte Schädigung untersucht. In keinem der Fälle wurde eine schwere gesundheitliche Störung festgestellt. Etwa die Hälfte der Krankheitsfälle ließ sich nicht mit Tonerpulvern in Zusammenhang bringen, bei den restlichen Untersuchungen ließ sich die Verbindung mit Tonern nicht zweifelsfrei herstellen.
Neben aktuellen Veröffentlichungen zu Laserdruckern und Toner am Arbeitsplatz wurden einige Ergebnisse und Veröffentlichungen von Untersuchungen namhafter Institutionen zusammen-gestellt, u.a. vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) und vom Berufsgenossenschaftlichen Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin (BGFA). Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die seit 2005 laufende Pilotstudie "Evaluierung möglicher Beziehungen zwischen Emissionen aus Büromaschinen, insbesondere aus Fotokopierern und Laserdruckern, ..." beendet und dazu einen Abschlussbericht sowie eine gesundheitliche Bewertung herausgegeben. Außerdem sind Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum sicheren Umgang mit Druckern, Kopieren sowie Tonerstäuben enthalten. Ergänzend dazu ein Vorschlag der Textil- und Bekleidungsberufsgenossenschaft (TBBG) bzgl. einer Betriebsanweisung "Tonerstaub bei Laserdruckern und Kopierern".
- Emissionen von Druckern und Kopierern am Arbeitsplatz (BAuA)
- Sichere Laserdrucker und Kopierer
- Toner am Arbeitsplatz - Gesundheit im Fokus
- Pilotstudie: Evaluierung möglicher Beziehungen zwischen Emissionen aus Büromaschinen, insbesondere aus Fotokopierern und Laserdruckern, und Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. Gesundheitsschäden bei exponierten Büroangestellten (BfR)
- Gesundheitliche Bewertung Nr. 14/2008 (BfR)
- Gesundheitsgefahren durch Tonerstäube (BGFA)
- Drucken und Kopieren (BAuA)
- Wartungs- und Servicearbeiten an Druck- und Kopiergeräten (BAuA)
Anzeigepflicht des Unternehmers
Meldepflichtig (innerhalb 3 Tagen nach Kenntnis) sind nur Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben oder tödlich verlaufen sind. Für die Festlegung der 3-Tages-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen. Es sind jedoch grundsätzlich Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten. Für die Anzeige von Berufskrankheiten gilt Entsprechendes (§ 193 SGB VII).
Die Unfall- und Berufskrankheitenanzeigen sind von der Betriebvertretung (Betriebsrat, Personalrat) mit zu unterzeichnen. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt müssen von jeder Anzeige unterrichtet werden.
Anzeigepflicht von Schulen
Die Anzeige eines Unfalles erfolgt i. d. R. mit der Übersendung der ausgefüllten Unfallanzeige durch die Einrichtung, die das Kind besucht bzw. in der es angemeldet ist. Bei einem Unfall im Rahmen einer Klassen- oder Gruppenfahrt, muss die Unfallanzeige durch die Schule erfolgen, nicht durch die Jugendherberge oder ähnliche Einrichtungen. Um spätere Rückfragen oder Verzögerungen bei der Leistungsgewährung auszuschließen, sollten die in der Unfallanzeige geforderten Angaben gewissenhaft und umfassend gemacht werden.
Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt erlässt als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (UVV) über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, über das Verhalten der Versicherten zur Verhütung derselben sowie über zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und die Sicherstellung der Ersten Hilfe.
Aufgeführt sind alle aktuell gültigen UVV'en der Unfallkasse Sachsen-Anhalt und die sie ergänzenden Regeln:
- UVV Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
Regel "Grundsätze der Prävention" (DGUV Regel 100-001) - UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)
- UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 4)
- UVV Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (DGUV Vorschrift 18)
Regel "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Regel 115-002) - UVV Abwassertechnische Anlagen (DGUV Vorschrift 22)
- UVV Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25)
Regel "Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand"
(DGUV Regel 115-005)
Regel "Überfallprävention in Kreditinstituten“ (DGUV Regel 115-003) - UVV Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38)
Regel "Bauarbeiten" (DGUV Regel 101-038) - UVV Müllbeseitigung (DGUV Vorschrift 44)
- UVV Straßenreinigung (DGUV Vorschrift 48)
- UVV Krane (DGUV Vorschrift 53)
- UVV Winden, Hub- und Zuggeräte (DGUV Vorschrift 55)
- UVV Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 71)
- UVV Schulen (DGUV Vorschrift 81)
- UVV Kindertageseinrichtungen (DGUV Vorschrift 82)
Branche Kindertageseinrichtung (DGUV Regel 102-602)
Die UVV'en werden von der Vertreterversammlung der Unfallkasse beschlossen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes genehmigt. Nach Bekanntmachung und Inkrafttreten sind die UVV'en für die Mitglieder der Unfallkasse rechtlich verbindlich anzuwenden.
Die in den UVV'en teilweise enthaltenen Durchführungsanweisungen zeigen Möglichkeiten auf, wie die formulierten Schutzziele umgesetzt werden können. Die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen aus den UVV'en erfolgt durch Aufsichtspersonen der Unfallkasse, zu deren Aufgabe auch die Beratung sowie die Schulung in Arbeitsschutzfragen gehört.
Schüler und Studenten sind während eines Ferienjobs sowie auf den direkten Wegen von und zur Arbeitsstelle über die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gesetzlich unfallversichert.
Die Unfallversicherung deckt somit nicht nur den Schul- und Universitätsbesuch ab. Auch wer z. B. in den Ferien in Gaststätten, Supermärkten oder als Erntehelfer in der Landwirtschaft arbeitet, wird bei einem Arbeitsunfall auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung behandelt. Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht und wie viel der Ferienjobber verdient.
Bei Arbeits- und Wegeunfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege. Bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit erhalten Versicherte eine entsprechende Rente.
Aushilfen und Ferienjobber müssen in die örtlichen Gegebenheiten, die Arbeitsabläufe und die Handhabung technischer Geräte eingewiesen sowie über die entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen genau informiert werden. Bei Notwendigkeit sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Nicht über die deutsche Unfallversicherung abgedeckt sind übrigens Arbeitsunfälle während eines Ferienjobs im Ausland. Das gilt selbst dann, wenn man für die Auslandstochter eines deutschen Unternehmens tätig ist. Wer z. B. in den Ferien in Frankreich arbeiten will, sollte sich schon vor der Abreise über die dortige Absicherung gegen Arbeitsunfälle informieren.
Tipps und Hinweise zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Ferienjobs oder im Praktikum enthält folgender Flyer:
Täglich begeben sich Arbeitnehmer auf ihren Weg zur Arbeit - zu Fuß, mit dem Fahrrad, eigenen Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Schnell legen sie dabei noch einen kleinen Zwischenstopp bei Kita, Schule, der Tankstelle, dem Bäcker, dem Zeitungskiosk ein oder holen Arbeitskollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft ab. Wie verhält es sich auf diesen Wegen und bei Unterbrechungen eigentlich mit dem Unfallversicherungsschutz?
Nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz oder in der Schule, auch die erforderlichen Wege dorthin und zurück nach Hause sind in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Dieser Versicherungsschutz auf den Arbeitswegen besteht nun schon über 80 Jahre, wurde aber immer mal wieder im Zuge von Reformen der sozialen Sicherungssysteme in Frage gestellt - letztmalig im Jahr 2005. Die Bundesregierung erteilte damals Bestrebungen, insbesondere von Arbeitgeberverbänden, eine deutliche Absage, die so genannten Wegeunfälle aus dem gesetzlichen Leistungskatalog auszugliedern. Begründet wurde dies damit, dass bei der zunehmend geforderten Mobilität von Arbeitnehmern nicht das Risiko des Arbeitsweges auf die Schultern der Beschäftigten verteilt werden könne. Zudem werde dieses Risiko ganz wesentlich vom Betriebsgeschehen mitbestimmt.
Grundsätzlich beginnt der versicherte Arbeitsweg mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Ob nun der direkte oder der verkehrsgünstigste Weg gewählt wird, bleibt jedem Arbeitnehmer freigestellt, ebenso welches Verkehrsmittel er dafür benutzt.
Um- und Abwege
Generell sind Arbeitnehmer auf den Wegen versichert, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Damit ist nicht der kürzeste, sondern der unmittelbare Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit gemeint. Dem Versicherten steht also ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit zu, um den Weg - aus seiner Sicht - möglichst schnell oder sicher oder kostengünstig zurückzulegen.
Das schließt auch Wartezeiten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Umwege mit ein, die durch verkehrsbedingte Staus, aufgrund von Straßensperrungen oder witterungsbedingt notwendig werden. Ebenso Umwege die notwendig sind, um Kinder wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit in die Kindertagesstätte oder Schule zu bringen bzw. abzuholen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Grund für die Unterbringung der Kinder in der Berufstätigkeit der Eltern liegt und mit dem eigentlichen Arbeitsweg verbunden wird.
Wegabweichungen und -unterbrechungen aus privaten Gründen, bspw. zum Einkaufen oder Tanken, unterbrechen den Versicherungsschutz dagegen solange, bis der eigentliche Arbeits- oder Heimweg fortgesetzt wird. Dauert die Unterbrechung allerdings länger als zwei Stunden, besteht danach kein Versicherungsschutz mehr. Bei mehreren Unterbrechungen darf die Summe der Zeiträume die Zwei-Stunden-Grenze nicht überschreiten.
Als Fixpunkt für den versicherten Wegeunfall hat der Gesetzgeber nur den Ort der Tätigkeit festgelegt. Von wo aus er angetreten wird bzw. zu welchem Ort er nach der Arbeit führt, ist im Gesetz (SGB VII) nicht definiert. D.h. Ausgangs- bzw. Zielpunkt des Arbeitsweges muss nicht unbedingt die eigene Wohnung sein (z.B. Wohnung der Freundin bzw. des Freundes). Steht der Weg von oder zu einem anderen Ort in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlich üblichen Arbeitsweg und war dort ein Aufenthalt von wenigstens zwei Stunden beabsichtigt, sind in der Regel auch diese Wege versichert.
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Entfernung von Arbeitsstelle und Wohnung ein tägliches Pendeln unmöglich machen und eine Zweitwohnung am Ort der Tätigkeit besteht. In der Regel sind dann die erste Fahrt von der Familienwohnung zur Arbeitsstelle, die zwischenzeitlichen Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstelle und die Heimfahrt nach der Arbeitswoche versichert. Auf die Länge des Weges kommt es dabei nicht an.
Fahrgemeinschaft
Fahrgemeinschaften müssen oft Umwege machen, um alle Mitfahrer abzuholen. Grundlegend sind bei einer Fahrgemeinschaft alle Mitfahrer versichert - auch wenn sie in verschiedenen Betrieben arbeiten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Mitfahrer berufstätig und damit gesetzlich unfallversichert sind oder zum versicherten Personenkreis zählen, wie Schüler oder Auszubildende.
Nimmt der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit andere berufstätige oder versicherte Personen mit, zum Beispiel seine erwerbstätige Ehefrau oder die schulpflichtigen Kinder, besteht Versicherungsschutz auch auf den dadurch bedingten Umwegen. Die Länge des Umwegs ist dabei unerheblich. Für den Unfallschutz ist allein entscheidend, dass der Fahrer die Absicht verfolgt, zunächst die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft zu ihrer Arbeitsstätte, zur Schule oder zur Kindertagesstätte zu bringen, um dann selbst direkt zur Arbeit zu fahren.
Die Mitfahrer müssen nicht unmittelbar an der Haustür oder am Werkstor ein bzw. aussteigen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Fahrgemeinschaft nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich besteht, z.B. nur für die Hinfahrt zur Arbeit. Wer allerdings an einem arbeitsfreien Tag aus privaten Gründen mitfährt, ist im Falle eines Unfalls nicht versichert.
Alkohol und Drogen
Nicht nur schwere gesundheitliche Schäden sind die häufige Folge eines Unfalls unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel. Auch der Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn es wegen des Alkoholkonsums zum Leistungsausfall kommt, d.h. der Unfall vom Alkohol wesentlich verursacht wurde. Dazu ist der Nachweis der Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt zu erbringen. Wichtigstes Indiz hierfür ist die Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (BAK).
Bei Autofahrern ist bei einer BAK ab 1,1 ‰ bereits allein aufgrund der festgestellten BAK, ohne Rücksicht auf weitere Beweiszeichen, eine absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Liegt der Wert darunter, wird eine Fahruntüchtigkeit dann angenommen, wenn ein alkoholtypisches Fehlverhalten, z.B. Schlangenlinien, unvernünftige Fahrweise, hohe Geschwindigkeit, Fahren auf der Gegenfahrbahn, Ignorieren einer roten Ampel, … festgestellt wird. So kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit u.U. schon bei einer BAK von ca. 0,3 ‰ vorliegen und ist umso wahrscheinlicher, je höher die BAK ist.
Auch bei der Einnahme von Drogen und Medikamenten entfällt der Versicherungsschutz dann, wenn diese den Unfall rechtlich wesentlich verursacht haben. Die absolute Fahruntüchtigkeit ist auch in diesem Fall nachzuweisen. Aus den jeweiligen Umständen, z.B. Ausfallerscheinungen, kann auf die relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.
Leistungsbeschränkung ist möglich
Verbotswidriges Handeln bei betriebsdienlichen Tätigkeiten schließt grundsätzlich die Anerkennung von Arbeits- oder Wegunfällen nicht aus. D.h. auch bei einem Unfall durch rücksichtslose bzw. verkehrswidrige Fahrweise auf dem Weg zur Arbeit besteht Versicherungsschutz. Allerdings können Entschädigungsleistungen gekürzt oder versagt werden, wenn Unfälle infolge gravierenden Fehlverhaltens passieren.
Dies stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil aus dem Jahr 2008 klar. Es unterstrich: Wer auf dem Weg zur Arbeit durch rücksichtslose Fahrweise einen Autounfall verursacht und sich damit selbst verletzt, riskiert seinen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung.
Im Blickpunkt: Betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit
Unfälle auf dem Arbeitsweg im Straßenverkehr führen häufig zu schweren Verletzungen. Das bedeutet neben viel menschlichem Leid sowie gravierenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen auch eine teure und langwierige Rehabilitationsphase. Für die Betroffenen selbst ist das eine schwere Zeit, aber auch für den Arbeitgeber.
Um diesem vorzubeugen, sollte eine kontinuierliche Verkehrssicherheitsarbeit in jedem Unternehmen ihren festen Platz haben, denn zum betrieblichen Arbeitsschutz gehört auch die Sicherheit auf dem Arbeitsweg. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sind hier gleichermaßen in der Pflicht, das Risiko von Wegeunfällen wirksam zu reduzieren. Da Vorgesetzte aber nur begrenzt Weisungen für das Verhalten auf dem Arbeitsweg geben können, müssen die Mitarbeiter selbst für sichere Verhaltensweisen sensibilisiert und gewonnen werden.
Um die Verkehrssicherheitsarbeit in den Unternehmen zu unterstützen und zu forcieren startete Anfang 2010 die 2-jährige Präventionskampagne "Risiko raus!". Sie macht Führungskräften ihre Verantwortung gegenüber Mitarbeitern für die Reduzierung von Verkehrsunfällen deutlich und gibt Arbeitgebern und Beschäftigten, aber auch Schülern, Eltern und Lehrern wertvolle Hinweise und Tipps u.a. zum sicheren Fahren im öffentlichen Straßenverkehr. Ziel ist es, das Unfallrisiko durch verhaltens- und verhältnispräventive Maßnahmen zu verringern. Die Verantwortung der Menschen für sich selbst und für andere soll gestärkt und die Verantwortlichen in den Betrieben sollen für die Themen der Kampagne sensibilisiert werden.
Darüber hinaus arbeiten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) zusammen. Gemeinsam unterstützen sie mit Aktionsprogrammen, speziellen Themen und Schulungsangeboten ihre Mitgliedsbetriebe und -unternehmen bei ihrer Verkehrssicherheitsarbeit und stehen beratend zur Seite. Mit der Zielstellung: Unfallfreie Arbeitswege.
Viele Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände setzen verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur.
Mit der Erweiterung des gesetzlichen Versicherungsschutzes ehrenamtlich Tätiger zum 1.1.2005 sind nunmehr auch solche Personen unfallversichert, die gemeinnützige Arbeiten in Vereinen, Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen privatrechtlichen Zusammenschlüssen verrichten. Wichtig dabei ist, dass die Kommune eine entsprechende Organisation mit einem Projekt beauftragt oder einem bestimmten Projekt der Organisation zustimmt.
Der Versicherungsschutz ist sowohl für die ehrenamtlich Tätigen als auch für die Organisationen, denen sie angehören, beitragsfrei. Diese Kosten übernehmen solidarisch die Kommunen. Ausführliche Informationen dazu enthält die Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit: Unfallversichert im freiwilligen Engagement" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zum 1.10.2008 erweiterte sich der Personenkreis, der sich freiwillig gesetzlich unfallversichern kann. Ehrenamtlich tätige Personen, die im Auftrag ihres Vereins tätig werden oder die sich in Parteien freiwillig engagieren, können nun auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Weitere Informationen u.a. zur freiwilligen Versicherung sind auf den Internetseiten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu finden.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beschränkt sich nicht nur auf Arbeitsunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten, sondern auch auf sog. Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause ereignen.
Der versicherte Arbeitsweg beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Stürze im Treppenhaus, im Flur oder im Fahrstuhl eines Wohngebäudes sind also nicht versichert.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf den Wegen versichert, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Es bleibt jedem freigestellt, ob er den direkten oder den verkehrsgünstigsten Weg wählt und welches Verkehrsmittel er dafür benutzt. Notwendige Wartezeiten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch verkehrbedingte Staus sowie Umwege aufgrund von Straßensperrungen schließt der Versicherungsschutz mit ein. Ebenso Umwege die notwendig sind, um Kinder wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit in Tagespflege zu bringen bzw. abzuholen oder um Personen im Rahmen gebildeter Fahrgemeinschaften mitzunehmen. Wegabweichungen und -unterbrechungen aus privaten, persönlichen Gründen, wie bspw. das Einkaufen und der Besuch von Frisör, Bank oder eines Cafes, unterbrechen den Versicherungsschutz dagegen solange, bis der eigentliche Arbeits- oder Heimweg fortgesetzt wird. Dauert die Unterbrechung allerdings länger als zwei Stunden, besteht danach kein Versicherungsschutz mehr.
Ausgangs- bzw. Zielpunkt des Arbeitsweges muss nicht unbedingt die eigene Wohnung sein. Steht der Weg von oder zu einem anderen Ort in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlich üblichen Arbeitsweg und war dort ein Aufenthalt von wenigstens zwei Stunden beabsichtigt, sind in der Regel auch diese Wege versichert. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Entfernung von Arbeitsstelle und Wohnung ein tägliches Pendeln unmöglich machen und eine Zweitwohnung am Ort der Tätigkeit besteht. In der Regel sind dann die erste Fahrt von der Familienwohnung zur Arbeitsstelle, die zwischenzeitlichen Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstelle und die Heimfahrt nach der Arbeitswoche versichert. Auf die Länge des Weges kommt es dabei nicht an.
Weitere Informationen hierzu enthält der Artikel "Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg".