Kinder bei Betreuung durch Tagesmütter und -väter unfallversichert
Beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz analog dem für Kinder in Kindertagesstätten besteht auch bei der Betreuung durch Tagesmütter oder -väter, deren Geeignetheit für diese Tätigkeit z.B. im Rahmen einer Pflegeerlaubnis festgestellt wurde.
Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne des Gesetzes müssen kindgerechte Räumlichkeiten bereitstellen und über besondere Kenntnisse der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Darüber hinaus bedarf es eines konkreten Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigten unter Beteiligung des Jugendamtes oder einer vom Jugendamt beauftragten Stelle (sogenannter dreiseitiger Betreuungsvertrag).
Versicherungsschutz kann auch bestehen, wenn die Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten selbst beschafft wird. Unabhängig davon, ob bereits eine Anerkennung als geeignete Tagespflegeperson vorliegt, müssen die Erziehungsberechtigten die selbst beschaffte Tagespflegeperson beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachweisen. Dies erfolgt grundsätzlich durch die Übersendung des Betreuungsvertrages. Mit Zugang des Vertrages beim Jugendamt besteht für das betreute Kind Versicherungsschutz bis zu einer etwaigen ablehnenden Entscheidung des Jugendamtes (weil z. B. die Person oder die genutzten Räumlichkeiten nicht geeignet sind).
Die Tagesmütter und -väter selbst sind, wenn sie regelmäßig Kinder mehrerer Familien betreuen, selbständig in der Wohlfahrtspflege tätig und bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert. Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden.